nach der Geburt eines lebenden Kindes während der Schutzfrist nach Paragraph 5, Absatz eins,,
BGBl. I Nr. 64/2004
Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979, des Väter-Karenzgesetzes, des Landarbeitsgesetzes 1984, des Arbeitszeitgesetzes, des Angestelltengesetzes, des Gutsangestelltengesetzes, des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes und des Arbeitsmarktförderungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Mutterschutzgesetz 1979, das Väter-Karenzgesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Arbeitszeitgesetz, das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz und das Arbeitsmarktförderungsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15rneu
Abschnitt 7
Sonstige Bestimmungen
Austritt aus Anlass der Geburt eines Kindes
Paragraph 15 r,
Die Dienstnehmerin kann
- Ziffer eins
- Ziffer 2nach der Annahme eines Kindes, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt (Paragraph 15 c, Absatz eins, Ziffer eins,) oder nach Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (Paragraph 15 c, Absatz eins, Ziffer 2,) innerhalb von acht Wochen,
- Ziffer 3bei Inanspruchnahme einer Karenz nach Paragraphen 15, 15 a, 15 c, 15 d, oder 15q bis spätestens drei Monate vor Ende der Karenz
ihren vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.