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BGBl. I Nr. 66/2004

kundgemacht 23.06.2004 RIS↗Parlament↗
Gleichbehandlungsgesetz – GlBG und Änderung des Bundesgesetzes über die Gleichbehandlung von Frau und Mann im Arbeitsleben (Gleichbehandlungsgesetz)
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Gleichbehandlung (Gleichbehandlungsgesetz - GlBG) erlassen und das Bundesgesetz über die Gleichbehandlung von Frau und Mann im Arbeitsleben (Gleichbehandlungsgesetz) geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 66/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) neu § 0↗RIS↗
§ 21neu
in Kraft 01.07.2004 – 31.07.2008 · idF BGBl. I Nr. 66/2004 · danach: BGBl. I Nr. 98/2008 § 21↗RIS↗

Belästigung

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Eine Diskriminierung nach Paragraph 17, liegt auch vor, wenn eine Person
    1. Ziffer eins
      vom/von der Arbeitgeber/in selbst belästigt wird,
    2. Ziffer 2
      durch den/die Arbeitgeber/in dadurch diskriminiert wird, indem er/sie es schuldhaft unterlässt, im Falle einer Belästigung durch Dritte (Ziffer 3,) eine auf Grund gesetzlicher Bestimmungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder des Arbeitsvertrages angemessene Abhilfe zu schaffen,
    3. Ziffer 3
      durch Dritte in Zusammenhang mit seinem/ihrem Arbeitsverhältnis belästigt wird oder
    4. Ziffer 4
      durch Dritte außerhalb eines Arbeitsverhältnisses (Paragraph 18,) belästigt wird.
  2. Absatz 2,Belästigung liegt vor, wenn eine unerwünschte Verhaltensweise, die mit einem der Gründe nach Paragraph 17, im Zusammenhang steht, gesetzt wird,
    1. Ziffer eins
      die die Würde der betroffenen Person verletzt,
    2. Ziffer 2
      die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und
    3. Ziffer 3
      die ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person schafft.
  3. Absatz 3,Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung zur Belästigung einer Person vor.