Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 67/2004

kundgemacht 24.06.2004 RIS↗Parlament↗
Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2004 – GesRÄG 2004
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Statut der Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea - SE) – (SE-Gesetz – SEG) erlassen wird sowie das Aktiengesetz, das Firmenbuchgesetz, das Rechtspflegergesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das EWIV-Ausführungsgesetz, das Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 und das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert werden (Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2004 – GesRÄG 2004)
Kundmachung BGBl. I Nr. 67/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Aktiengesetz (AktG) 113 § 0↗RIS↗
§ 88geändertAbs 1
in Kraft 01.01.1966 – 07.10.2004 · idF BGBl. Nr. 98/1965 · danach: BGBl. I Nr. 67/2004 § 88↗RIS↗
in Kraft 08.10.2004 – 31.07.2009 · idF BGBl. I Nr. 67/2004 · danach: BGBl. I Nr. 71/2009 § 88↗RIS↗
§ 88.
Entsendung von Mitgliedern in den Aufsichtsrat
(1) Die Satzung kann bestimmten Aktionären oder den jeweiligen Inhabern bestimmter Aktien das Recht einräumen, Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden. Die Gesamtzahl der entsandten Mitglieder darf ein Drittel aller Aufsichtsratsmitglieder nicht übersteigen. In Gesellschaften, deren Aktien nicht im Sinn des § 65 Abs. 1 Z 8 börsenotiert sind, darf die Gesamtzahl der entsandten Mitglieder die Hälfte aller Aufsichtsratsmitglieder nicht übersteigen.
(2) Das Entsendungsrecht kann nur den Inhabern solcher Aktien eingeräumt werden, die auf Namen lauten und deren Übertragung an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist.
… 3 unveränderte Absätze
(3) Die Aktien deren Inhabern das Entsendungsrecht zusteht, gelten nicht als eine besondere Gattung.
(4) Die entsandten Aufsichtsratsmitglieder können von den Entsendungsberechtigten jederzeit abberufen und durch andere ersetzt werden. Liegt in der Person eines entsandten Mitglieds ein wichtiger Grund vor, so hat das Gericht auf Antrag einer Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, das Mitglied abzuberufen.
(5) Sind die in der Satzung bestimmten Voraussetzungen des Entsendungsrechts weggefallen, so kann die Hauptversammlung das entsandte Mitglied mit einfacher Stimmenmehrheit abberufen.