Absatz eins,Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden für einen in der Satzung festgelegten Zeitraum, der fünf Jahre nicht überschreiten darf, von der Hauptversammlung bestellt. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.
BGBl. I Nr. 67/2004
Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2004 – GesRÄG 2004
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Statut der Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea - SE) – (SE-Gesetz – SEG) erlassen wird sowie das Aktiengesetz, das Firmenbuchgesetz, das Rechtspflegergesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das EWIV-Ausführungsgesetz, das Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 und das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert werden (Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2004 – GesRÄG 2004)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 46neu
Bestellung von Verwaltungsratsmitgliedern
Paragraph 46,
- Absatz 2,Für jedes Mitglied kann ein Ersatzmitglied bestellt werden, das Mitglied des Verwaltungsrats wird, wenn das Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit sein Amt verliert.
- Absatz 3,Paragraph 87, Absatz eins, zweiter bis vierter Satz und Paragraph 88, AktG gelten sinngemäß.