Absatz eins,Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat durch
BGBl. I Nr. 6/2004
GuKG-Novelle 2003
Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz und das Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste geändert werden (GuKG-Novelle 2003)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 65aneu
Gleichhaltungsverordnung
Paragraph 65 a,
Verordnung
- Ziffer einsUniversitätslehrgänge gemäß Universitäts-Studiengesetz - UniStG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, und gemäß Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 120,
- Ziffer 2Lehrgänge universitären Charakters gemäß UniStG,
- Ziffer 3ordentliche Studien gemäß UniStG und Universitätsgesetz 2002,
- Ziffer 4Fachhochschul-Studiengänge gemäß Fachhochschul-Studiengesetz - FHStG, BGBl. Nr. 340/ 1993, und
- Ziffer 5Studien gemäß Universitäts-Akkreditierungsgesetz - UniAkkG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 1999,,
der Sonderausbildung für Lehraufgaben oder für Führungsaufgaben gemäß Paragraph 65, Absatz eins, gleichzuhalten, sofern sie die Vermittlung einer die Erfordernisse des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berücksichtigenden ausreichenden Ausbildung gewährleisten. Zur Beurteilung der Gleichwertigkeit kann ein Gutachten des Akkreditierungsbeirates gemäß Paragraph 65 c, eingeholt werden.
- Absatz 2,Dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen sind
- Ziffer einsalle Änderungen von Studienplänen von Ausbildungen, die gemäß Absatz eins, gleichgehalten sind und
- Ziffer 2Studienpläne von Ausbildungen, die für eine Gleichhaltung gemäß Absatz eins, geeignet erscheinen,
innerhalb von vier Wochen nach deren In-Kraft-Treten zur Kenntnis zu bringen.