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BGBl. I Nr. 70/2004

kundgemacht 14.07.2004 RIS↗Parlament↗
Finanzkonglomerategesetz – FKG sowie Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes, des Bankwesengesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Börsegesetzes und des Pensionskassengesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats (Finanzkonglomerategesetz - FKG) erlassen wird sowie das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Bankwesengesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Börsegesetz und das Pensionskassengesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 70/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) 329 § 0↗RIS↗
§ 86hgeändert ab 01.01.2005 ersetzt durch BGBl. I Nr. 161/2004Abs 3
in Kraft 27.03.2002 – 31.12.2004 · idF BGBl. I Nr. 46/2002 · danach: BGBl. I Nr. 161/2004 § 86h↗RIS↗
vorgesehen ab 01.01.2005 · idF BGBl. I Nr. 70/2004 (kundgemacht am 14.07.2004) · ersetzt durch BGBl. I Nr. 161/2004 (kundgemacht am 30.12.2004) § 86h↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
Wahl der Methode
§ 86h.
(1) Die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung kann
1. auf Grundlage des gemäß § 80a erstellten konsolidierten Abschlusses des Versicherungsunternehmens oder
2. auf Grundlage der Einzelabschlüsse der einzelnen Unternehmen
erfolgen.
(2) Wird die bereinigte Eigenmittelausstattung auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses ermittelt, so sind jene Unternehmen, die in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung einzubeziehen sind und in den konsolidierten Abschluss nicht einbezogen werden, zusätzlich unter Verwendung der unter Abs. 1 Z 2 genannten Methode zu berücksichtigen.
(3) Bei der Ermittlung auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses sind die Unternehmen, die in den Konzernabschluss einbezogen werden, in dem Umfang zu berücksichtigen, der bei der Erstellung des konsolidierten Abschlusses zugrunde gelegt wird. Bei Ermittlung auf Grundlage des Einzelabschlusses sind die Unternehmen gemäß dem Anteil am gezeichneten Kapital, der direkt oder indirekt vom Beteiligungsunternehmen gehalten wird, zu berücksichtigen. Bestehen zwischen bestimmten Unternehmen einer Versicherungsgruppe keine Kapitalbeziehungen, so hat die FMA den zu berücksichtigenden Anteil festzulegen.
(4) Untergeordnete Unternehmen eines Versicherungsunternehmens, die eine Eigenmittelunterdeckung aufweisen, sind jedenfalls in voller Höhe einzubeziehen. Dies gilt nicht, wenn die Haftung nachweislich auf einen Kapitalanteil, der von dem übergeordneten Versicherungsunternehmen gehalten wird, beschränkt ist.
(5) Die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung kann abweichend von Abs. 1 auch auf der Grundlage eines gemäß § 80b erstellten konsolidierten Abschlusses erfolgen, wenn die im Hinblick auf die Unterschiede gegenüber einem gemäß § 80a erstellten konsolidierten Abschluss notwendigen Anpassungen vorgenommen werden. Die FMA kann durch Verordnung nähere Einzelheiten über die erforderlichen Anpassungen festsetzen, um insbesondere den Unterschieden zwischen den angeführten Abschlüssen Rechnung zu tragen.
Anmerkung
EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 70/2004