Rechtstracker.at
Fassungen
ab 01.01.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 86h01.07.200831.12.2015 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
§ 86h01.08.200730.06.2008 § → § BGBl. I Nr. 56/2007
§ 86h12.08.200531.07.2007 § → § BGBl. I Nr. 93/2005
§ 86h01.01.200511.08.2005 § → § BGBl. I Nr. 70/2004, BGBl. I Nr. 161/2004
§ 86h27.03.200231.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 46/2002
§ 86h25.11.200026.03.2002 BGBl. I Nr. 117/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 86 h

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. I Nr. 70/2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004ersetzt durch BGBl. I Nr. 161/2004

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Wahl der Methode

Paragraph 86 h,

  1. Absatz eins,Die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung kann
    1. Ziffer eins
      auf Grundlage des gemäß Paragraph 80 a, erstellten konsolidierten Abschlusses des Versicherungsunternehmens oder
    2. Ziffer 2
      auf Grundlage der Einzelabschlüsse der einzelnen Unternehmen
    erfolgen.
  2. Absatz 2,Wird die bereinigte Eigenmittelausstattung auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses ermittelt, so sind jene Unternehmen, die in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung einzubeziehen sind und in den konsolidierten Abschluss nicht einbezogen werden, zusätzlich unter Verwendung der unter Absatz eins, Ziffer 2, genannten Methode zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Bei der Ermittlung auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses sind die Unternehmen, die in den Konzernabschluss einbezogen werden, in dem Umfang zu berücksichtigen, der bei der Erstellung des konsolidierten Abschlusses zugrunde gelegt wird. Bei Ermittlung auf Grundlage des Einzelabschlusses sind die Unternehmen gemäß dem Anteil am gezeichneten Kapital, der direkt oder indirekt vom Beteiligungsunternehmen gehalten wird, zu berücksichtigen. Bestehen zwischen bestimmten Unternehmen einer Versicherungsgruppe keine Kapitalbeziehungen, so hat die FMA den zu berücksichtigenden Anteil festzulegen.
  4. Absatz 4,Untergeordnete Unternehmen eines Versicherungsunternehmens, die eine Eigenmittelunterdeckung aufweisen, sind jedenfalls in voller Höhe einzubeziehen. Dies gilt nicht, wenn die Haftung nachweislich auf einen Kapitalanteil, der von dem übergeordneten Versicherungsunternehmen gehalten wird, beschränkt ist.
  5. Absatz 5,Die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung kann abweichend von Absatz eins, auch auf der Grundlage eines gemäß Paragraph 80 b, erstellten konsolidierten Abschlusses erfolgen, wenn die im Hinblick auf die Unterschiede gegenüber einem gemäß Paragraph 80 a, erstellten konsolidierten Abschluss notwendigen Anpassungen vorgenommen werden. Die FMA kann durch Verordnung nähere Einzelheiten über die erforderlichen Anpassungen festsetzen, um insbesondere den Unterschieden zwischen den angeführten Abschlüssen Rechnung zu tragen.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 70/2004

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40053518