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BGBl. I Nr. 73/2004

kundgemacht 14.07.2004 RIS↗Parlament↗
Forschungsförderungs-Strukturreformgesetz
Bundesgesetz zur Errichtung der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mit beschränkter Haftung (Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH-Errichtungsgesetz – FFG-G) und mit dem das Bundesgesetz zur Förderung der Forschung und Technologieentwicklung (Forschungs- und Technologieförderungsgesetz – FTFG), das Bundesgesetz, mit dem Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen, das Freisetzen und Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen und die Anwendung von Genanalyse und Gentherapie am Menschen geregelt werden (Gentechnikgesetz – GTG), das Bundesgesetz über die Zahl, den Wirkungsbereich und die Einrichtung der Bundesministerien (Bundesministeriengesetz 1986 – BMG) und das Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 2004 (Bundesfinanzgesetz 2004 – BFG 2004) geändert werden (Forschungsförderungs-Strukturreformgesetz)
Kundmachung BGBl. I Nr. 73/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Forschungs- und Technologieförderungsgesetz (FTFG) 132113 § 0↗RIS↗
§ 27geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu), Text (neu)
in Kraft 12.07.2000 – 31.08.2004 · idF BGBl. I Nr. 48/2000 · danach: BGBl. I Nr. 73/2004 § 27↗RIS↗
in Kraft 01.09.2004 – 30.09.2015 · idF BGBl. I Nr. 73/2004 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2015 § 27↗RIS↗
ABSCHNITT VI V
Straf- und Schlußbestimmungen Schlussbestimmungen
§ 27. Wer vorsätzlich eine Tatsache, die ihm als Mitglied eines der in den §§ 5 und 12 angeführten Organe, als Sachverständigem (§ 20) oder als Angestelltem des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung oder des Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft bekanntgeworden ist und deren Geheimhaltung im berechtigten Interesse eines der beiden Fonds oder eines Förderungswerbers geboten ist, unbefugt offenbart oder zu seinem oder eines Dritten Vorteil verwertet, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. Datenschutz
§ 27.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Wissenschaftsfonds, die Mitglieder der Organe sowie die Sachverständigen sind über Tatsachen, die ihnen in Wahrnehmung ihrer Tätigkeit für den Wissenschaftsfonds zur Kenntnis gelangen und deren Geheimhaltung im berechtigten Interesse des Wissenschaftsfonds oder einer Förderwerberin oder eines Förderwerbers gelegen ist, zu Verschwiegenheit verpflichtet. Daten dürfen an Dritte nur übermittelt werden, wenn bundesgesetzliche Vorschriften dies vorsehen oder die oder der Betroffene ausdrücklich und unmissverständlich der Übermittlung zugestimmt hat.