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BGBl. I Nr. 110/2015

kundgemacht 13.08.2015 RIS↗Parlament↗
Wissenschaftsfonds-Novelle 2015
Bundesgesetz, mit dem das Forschungs- und Technologieförderungsgesetz geändert wird (Wissenschaftsfonds-Novelle 2015)
Kundmachung BGBl. I Nr. 110/2015× zu FTFG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Forschungs- und Technologieförderungsgesetz (FTFG) 181510 § 0↗RIS↗
§ 27aufgehoben
in Kraft 01.09.2004 – 30.09.2015 · idF BGBl. I Nr. 73/2004 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2015 § 27↗RIS↗

ABSCHNITT römisch fünf
Schlussbestimmungen

Datenschutz

Paragraph 27,

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Wissenschaftsfonds, die Mitglieder der Organe sowie die Sachverständigen sind über Tatsachen, die ihnen in Wahrnehmung ihrer Tätigkeit für den Wissenschaftsfonds zur Kenntnis gelangen und deren Geheimhaltung im berechtigten Interesse des Wissenschaftsfonds oder einer Förderwerberin oder eines Förderwerbers gelegen ist, zu Verschwiegenheit verpflichtet. Daten dürfen an Dritte nur übermittelt werden, wenn bundesgesetzliche Vorschriften dies vorsehen oder die oder der Betroffene ausdrücklich und unmissverständlich der Übermittlung zugestimmt hat.