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BGBl. I Nr. 73/2004

kundgemacht 14.07.2004 RIS↗Parlament↗
Forschungsförderungs-Strukturreformgesetz
Bundesgesetz zur Errichtung der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mit beschränkter Haftung (Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH-Errichtungsgesetz – FFG-G) und mit dem das Bundesgesetz zur Förderung der Forschung und Technologieentwicklung (Forschungs- und Technologieförderungsgesetz – FTFG), das Bundesgesetz, mit dem Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen, das Freisetzen und Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen und die Anwendung von Genanalyse und Gentherapie am Menschen geregelt werden (Gentechnikgesetz – GTG), das Bundesgesetz über die Zahl, den Wirkungsbereich und die Einrichtung der Bundesministerien (Bundesministeriengesetz 1986 – BMG) und das Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 2004 (Bundesfinanzgesetz 2004 – BFG 2004) geändert werden (Forschungsförderungs-Strukturreformgesetz)
Kundmachung BGBl. I Nr. 73/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Forschungsförderungsgesellschaftsgesetz (FFGG) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft 01.09.2004 – 29.06.2007 · idF BGBl. I Nr. 73/2004 · danach: BGBl. I Nr. 36/2007 § 3↗RIS↗

Aufgaben der Gesellschaft

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Aufgabe der Gesellschaft ist die Förderung von Forschung, Technologie, Entwicklung und Innovation (FTE) zum Nutzen Österreichs.
  2. Absatz 2,Die Gesellschaft ist zur Durchführung und Abwicklung von jeglichen Maßnahmen und Tätigkeiten, die der FTE-Förderung dienen, berechtigt. Dazu zählen insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben natürlicher und juristischer Personen;
    2. Ziffer 2
      Durchführung strategischer Fördermaßnahmen und -programme für FTE;
    3. Ziffer 3
      Förderung der Kooperation von Wissenschaft und Wirtschaft;
    4. Ziffer 4
      Unterstützung der österreichischen Wirtschaft und Wissenschaft in allen Belangen der Teilnahme an europäischen und internationalen Forschungs- und Technologiekooperationen;
    5. Ziffer 5
      Vertretung der österreichischen Interessen gegenüber den relevanten europäischen und internationalen Institutionen im Auftrag des Bundes;
    6. Ziffer 6
      Unterstützung des Bundes bei der Konzeption und Weiterentwicklung von FTE-Förderungsmaßnahmen und -programmen;
    7. Ziffer 7
      Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Bedeutung von FTE.
  3. Absatz 3,Die Gesellschaft hat bei Erfüllung ihrer Aufgaben die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten.
  4. Absatz 4,Bei der Bestellung der Organe und Beiräte ist der Frage eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses besondere Beachtung zu schenken.