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BGBl. I Nr. 83/2004

kundgemacht 15.07.2004 RIS↗Parlament↗
Agrarrechtsänderungsgesetz 2004
Bundesgesetz, mit dem das Pflanzenschutzgesetz 1995, das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, das Saatgutgesetz 1997, das Weingesetz 1999 und das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz - GESG geändert werden, mit dem ein Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten erlassen wird, mit dem ein Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft als Anstalt öffentlichen Rechts errichtet und das Bundesamt für Wald eingerichtet wird - BFWG, und mit dem das Forstgesetz 1975 geändert wird (Agrarrechtsänderungsgesetz 2004)
Kundmachung BGBl. I Nr. 83/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Saatgutgesetz 1997 (SaatG 1997) 24 § 0↗RIS↗
§ 26geändertÜberschrift; Abs 1 Z 1 bis Z 3; Abs 2 Z 1, Z 2 (neu)
in Kraft 20.07.2002 – 15.07.2004 · idF BGBl. I Nr. 110/2002 · danach: BGBl. I Nr. 83/2004 § 26↗RIS↗
in Kraft ab 16.07.2004 · idF BGBl. I Nr. 83/2004 § 26↗RIS↗
Zulassungsverfahren Komponenten von Saatgutmischungen
§ 26.
(1) Wer beabsichtigt, eine Saatgutmischung herzustellen oder abzufüllen und erstmalig oder wiederverschlossen Saatgut der Komponenten von Saatgutmischungen der im Artenverzeichnis angeführten Arten muss den in Verkehr zu bringen, hat beim Bundesamt für Ernährungssicherheit den Methoden festgesetzten Anforderungen entsprechen und vor dem Mischen
1. unter Anschluß der Mischungsanweisung einen Antrag zu deren Eintragung in das Mischungsregister und anerkannt sein,
2. nach Zuteilung einer Registernummer für die den Methoden entsprechende Mischungsanweisung für jede Partie der Saatgutmischung einen Antrag auf Plombierung als Handels- oder Behelfssaatgut zugelassen sein oder
zu stellen 3. den Anforderungen an Standardsaatgut oder pflanzengenetischer Ressourcen entsprechen.
(2) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die in den Methoden festgesetzten Anforderungen für die Zulassung von Saatgutmischungen zu überprüfen und dem Antragsteller die Registernummer mitzuteilen. Die Sorten der einzelnen Komponenten müssen
(3) 1. Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat ein nicht öffentliches Mischungsregister zu führen, aus dem insbesondere die zugelassenen Mischungsanweisungen hervorgehen. gemäß § 46 zugelassen sein oder
2. in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge eingetragen sein und dürfen keinen Verkehrsbeschränkungen nach dem Gemeinschaftsrecht unterliegen.
Schlagworte
Handelssaatgut