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BGBl. I Nr. 83/2004

kundgemacht 15.07.2004 RIS↗Parlament↗
Agrarrechtsänderungsgesetz 2004
Bundesgesetz, mit dem das Pflanzenschutzgesetz 1995, das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, das Saatgutgesetz 1997, das Weingesetz 1999 und das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz - GESG geändert werden, mit dem ein Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten erlassen wird, mit dem ein Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft als Anstalt öffentlichen Rechts errichtet und das Bundesamt für Wald eingerichtet wird - BFWG, und mit dem das Forstgesetz 1975 geändert wird (Agrarrechtsänderungsgesetz 2004)
Kundmachung BGBl. I Nr. 83/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

BFW-Gesetz (BFWG) neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft 16.07.2004 – 31.12.2022 · idF BGBl. I Nr. 83/2004 · danach: BGBl. I Nr. 189/2022 § 8↗RIS↗

Entgeltlichkeit der Leistungen und Bundesmittel

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Das Forschungszentrum erbringt seine Leistungen gegen Entgelt oder Kostenersatz, sofern in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2,Die Höhe der Entgelte oder Kostenersätze insbesondere in Form
    1. Ziffer eins
      des Tarifes für die Leistungen und Inanspruchnahmen des Forschungszentrums,
    2. Ziffer 2
      der Veranstaltungsbeiträge,
    3. Ziffer 3
      der Beherbergungsbeiträge und
    4. Ziffer 4
      der Exkursions- und Lehrmittelbeiträge
    sind auf Grundlage einer transparenten internen Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach dem Grundsatz der Kostendeckung festzulegen.
  3. Absatz 3,Der Bund hat dem Forschungszentrum für die Aufwendungen, die ihm im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Aufgaben entstehen, eine Basiszuwendung in der Höhe von 15,5 Millionen Euro jährlich zu leisten.
  4. Absatz 4,Der Bund hat dem Forschungszentrum jeweils ein Zwölftel der Basiszuwendung zum ersten Tag jeden Monats im Voraus zu überweisen.
  5. Absatz 5,Zusätzlich zu den Zuwendungen gemäß Absatz 3, kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel, insbesondere aufgrund der Übertragung weiterer Aufgaben gemäß Paragraph 25, Absatz 15,, erhöhte Aufwendungen unter der Voraussetzung vergüten, dass dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung des Forschungszentrums und unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist.
  6. Absatz 6,Einnahmen, wie insbesondere Gebühreneinnahmen, sind Einnahmen des Forschungszentrums.