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BGBl. I Nr. 87/2004

kundgemacht 27.07.2004 RIS↗Parlament↗
Errichtung einer „Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft“ und Änderung des Bundesgesetzes zur Errichtung einer „Brenner Eisenbahn GmbH“
Bundesgesetz zur Errichtung einer „Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft“ und mit dem das Bundesgesetz zur Errichtung einer „Brenner Eisenbahn GmbH“ geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 87/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft (BBT AG – Gesetz) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 28.07.2004 · idF BGBl. I Nr. 87/2004 § 3↗RIS↗

Zweck und Aufgabe

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Planung des Eisenbahntunnels zwischen Innsbruck und Franzensfeste („Brenner Basistunnel“), umfassend auf österreichischem Hoheitsgebiet den Hochleistungsstreckenteil Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner und die Hochleistungsstrecke Volders/Baumkirchen-Gärberbach (Umfahrung Innsbruck), erfolgt aufgrund dessen Charakters als im gemeinsamen europäischen Interesse gelegenen Vorhabens durch eine Europäische Aktiengesellschaft (gemäß Verordnung (EG) Nr. 2157 aus 2001, des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE)). Bis zur Errichtung dieser Europäischen Aktiengesellschaft durch Verschmelzung der BBT AG mit einer mit gleichem Zweck und gleicher Aufgabe zu errichtenden italienischen Aktiengesellschaft hat die BBT AG allein alle in Artikel 4 (Phase römisch zwei) des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik zur Verwirklichung eines Eisenbahnbasistunnels auf der Brennerachse vom 30. April 2004 angeführten Maßnahmen und Tätigkeiten zu ergreifen bzw. die notwendigen Schritte zu unternehmen.
  2. Absatz 2,Aufgabe der BBT AG ist daher insbesondere die Durchführung sämtlicher Maßnahmen zur Entwicklung und zur Planung des Brenner Basistunnels im Rahmen des Artikels 4 (Phase römisch zwei) des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik zur Verwirklichung eines Eisenbahnbasistunnels auf der Brennerachse vom 30. April 2004, einschließlich der Ausübung der Mitgliedschaft an der „Brenner Basistunnel EWIV“. Die BBT AG kann überdies alle Maßnahmen setzen, die im Hinblick auf den ihr übertragenen Unternehmensgegenstand notwendig oder zweckmäßig sind, ausgenommen sind Bankgeschäfte.
  3. Absatz 3,Die BBT AG bedarf keiner Konzession nach dem Eisenbahngesetz 1957, soweit sie in Erfüllung der ihr nach Absatz eins und 2 übertragenen Aufgaben tätig ist. Für diese Tätigkeit kommen ihr die Rechte und Pflichten eines Eisenbahnunternehmens zu.