BGBl. I Nr. 89/2004
Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und der Europawahlordnung
Bundesgesetz, mit dem das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und die Europawahlordnung geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 57geändert
§ 57.
Durch die §§ 47 bis 56 wird der Entlohnungsanspruch der Rechtsanwälte und der Verteidiger in Strafsachen (Wirtschaftsprüfer) gegenüber den von ihnen vertretenen Parteien nicht berührt.