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BGBl. I Nr. 99/2004

kundgemacht 02.08.2004 RIS↗Parlament↗
Änderung des Umweltmanagementgesetzes 2001
Bundesgesetz, mit dem das Umweltmanagementgesetz 2001 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 99/2004× zu UMG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Umweltmanagementgesetz (UMG) 228 § 0↗RIS↗
§ 10geändertAbs 1; Abs 4; Abs 5 (neu)
in Kraft 08.08.2001 – 02.08.2004 · idF BGBl. I Nr. 96/2001 · danach: BGBl. I Nr. 99/2004 § 10↗RIS↗
in Kraft 03.08.2004 – 18.06.2013 · idF BGBl. I Nr. 99/2004 · danach: BGBl. I Nr. 98/2013 § 10↗RIS↗
Aufsicht über zugelassene Umweltgutachter
§ 10.
(1) Die Zulassungsstelle hat in regelmäßigen Zeitabständen, spätestens jedoch alle zwei Jahre nach der erstmaligen Zulassung oder der jeweils letzten Überprüfung von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages gemäß Abs. 4 zu überprüfen, ob die Anforderungen nach den §§ 2 bis 5 weiterhin vorliegen. Die Aufsicht hat sich insbesondere vor allem auf die ordnungsgemäße Überprüfung der Wahrnehmung der gutachterlichen Aufgaben im Sinne des Anhangs V der EMAS-V II EMAS-Verordnung sowie auf die Einhaltung der Vorgaben dieses Gesetzes zu beziehen. Liegt der Verdacht eines Verstoßes gegen die EMAS-Verordnung vor, hat die Zulassungsstelle unverzüglich von Amts wegen eine Überprüfung vorzunehmen.
(2) Der Umweltgutachter hat der Zulassungsstelle auf Verlangen die zur Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die Zulassungsstelle unverzüglich über alle Veränderungen zu informieren, die auf die Zulassung oder den Umfang der Zulassung Einfluss haben können.
(3) Die Zulassungsstelle hat das Umweltbundesamt über die Ergebnisse einer Überprüfung nach Abs. 1 und über bei ihr eingelangte Veränderungsmeldungen im Sinne des Abs. 2 unverzüglich zu informieren.
(4) Die Zulassungsstelle kann hat eine Überprüfung im Sinne des Abs. 1 auch auf Grund eines Antrages einer Mitteilung der Organisation, die von dem Umweltgutachter nach Anhang V Abs. 5.4 und 5.5 der EMAS-V II begutachtet wurde, oder eines Umweltanwalts gemäß § 1 Abs. 4, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich ein von dem Umweltgutachter begutachteter Standort einer Organisation liegt, vornehmen. 5.4 und 5.5 der EMAS-Verordnung begutachtet wurde, oder eines Umweltanwalts gemäß § 1a Abs. 5, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich ein vom Umweltgutachter begutachteter Standort einer Organisation liegt, vorzunehmen.
(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung nähere Regelungen für die Beurteilung der Fachkunde, insbesondere der sektoriellen Kenntnisse, im Rahmen der Aufsicht über Umweltgutachter erlassen.