BGBl. I Nr. 99/2004
Änderung des Umweltmanagementgesetzes 2001
Bundesgesetz, mit dem das Umweltmanagementgesetz 2001 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6geändertAbs 1 Z 2; Abs 2 (neu)
Gültigkeitserklärung
§ 6.
(1) Eine Umwelterklärung darf nur dann vom Umweltgutachter für gültig erklärt werden, wenn dieser
1. die erforderliche Fachkunde nachgewiesen hat,
2. die Unabhängigkeit und Integrität gemäß EMAS-V II EMAS-Verordnung Anhang V Abs. 5.2.1 besitzt,
3. für den bezughabenden Sektor zugelassen ist.
(2) Handelt es sich beim Umweltgutachter um eine Umweltgutachterorganisation, muss entweder einer der leitenden Umweltgutachter oder eines der Teammitglieder, die die Begutachtung vor Ort durchgeführt haben, den Nachweis der bezughabenden sektoriellen Kenntnisse erbracht haben.