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BGBl. I Nr. 9/2004

kundgemacht 27.02.2004 RIS↗Parlament↗
GWR-Gesetz und Änderung des Vermessungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz) geschaffen und das Vermessungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 9/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vermessungsgesetz (VermG) 2111 § 0↗RIS↗
§ 9geändertAbs 1; Abs 4; Abs 6 (neu)
in Kraft 01.12.1980 – 29.02.2004 · idF BGBl. Nr. 480/1980 · danach: BGBl. I Nr. 9/2004 § 9↗RIS↗
in Kraft 01.03.2004 – 31.12.2008 · idF BGBl. I Nr. 9/2004 · danach: BGBl. I Nr. 100/2008 § 9↗RIS↗
§ 9.
(1) Der Grenzkataster besteht aus dem technischen Operat und (Abs. 2), dem Grundstücksverzeichnis (Abs. 3) und dem Adressregister (§ 9a). Er ist, soweit technisch möglich, automationsunterstützt zu führen (Grundstücksdatenbank).
(2) Das technische Operat umfaßt
… 8 unveränderte Absätze
1. die technischen Unterlagen zur Lagebestimmung der Festpunkte und der Grenzen der Grundstücke,
2. die technischen Unterlagen für die Ersichtlichmachungen und
3. die Katastralmappe, die im System der Landesvermessung (3-Grad-Streifen-Systeme der Gauß-Krüger-Projektion mit den Bezugsmeridianen 28, 31 und 34 Grad östlich von Ferro) angelegt ist und zur Darstellung der Festpunkte, der Grenzen der Grundstücke, der Abgrenzungen der Benützungsabschnitte (Flächen gleicher Benützungsart, die das Mindestausmaß übersteigen) und allfälliger weiterer Angaben zur leichteren Kenntlichmachung der Grundstücke bestimmt ist.
(3) Das Grundstücksverzeichnis enthält für jedes Grundstück
1. die Grundstücksnummer,
2. die Benützungsarten der Benützungsabschnitte,
3. dessen Gesamtflächenausmaß und das Flächenausmaß der einzelnen Benützungsabschnitte,
4. die sonstigen Angaben zur leichteren Kenntlichmachung und
5. die Eintragungen (§ 11).
(4) Der Grenzkataster ist mit Hilfe der automationsunterstützten Datenverarbeitung (Grundstücksdatenbank) zu führen. Die näheren Vorschriften über die technische Ausstattung und den Umfang der Grundstücksdatenbank erläßt nach den Erfordernissen der Wirtschaftlichkeit und den technischen Gegebenheiten der Bundesminister für Bauten und Technik im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz durch Verordnung. Die näheren Vorschriften über den Umfang und die technische Ausstattung der Grundstücksdatenbank hinsichtlich des technischen Operats und des Grundstücksverzeichnisses erlässt nach den Erfordernissen der Wirtschaftlichkeit und den technischen Gegebenheiten der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz durch Verordnung. Hinsichtlich des Abs. 6 ist das Einvernehmen mit dem Bundeskanzler herzustellen.
(5) Mit den Angaben des Grenzkatasters sind die Eintragungen des Grundbuches über die Eigentümer wiederzugeben.
(6) Im Grenzkataster sind die Zählsprengel entsprechend der Mitteilung der Bundesanstalt Statistik Österreich wiederzugeben.