Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 420/2004

kundgemacht 04.11.2004 RIS↗
Druckgeräteüberwachungsverordnung - DGÜW-V
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über sicherheitstechnische Bestimmungen für Prüfungen bei der Inbetriebnahme und während des Betriebes von Druckgeräten (Druckgeräteüberwachungsverordnung - DGÜW-V)
Kundmachung BGBl. II Nr. 420/2004× zu DGÜW-V×

Änderungen durch diese Kundmachung

Druckgeräteüberwachungsverordnung (DGÜW-V) neu § 0↗RIS↗
§ 15neu
in Kraft 05.11.2004 – 28.12.2015 · idF BGBl. II Nr. 420/2004 · danach: BGBl. I Nr. 161/2015 § 15↗RIS↗

Funktion der Ausrüstung und Integration

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die Überprüfung der Ausrüstung hat hinsichtlich einer Beeinträchtigung der für den sicheren Betrieb des Dampfkessels oder Druckbehälters erforderlichen Funktion durch die Außerbetriebnahme oder Aufstellungsänderung zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Bei einer Aufstellung an einem neuen Aufstellungsort ist eine Überprüfung der Integration von Dampfkesseln und Druckbehältern in eine Anlage hinsichtlich der sicherheitstechnischen Beurteilung
    1. Ziffer eins
      der wechselweisen Auswirkungen vom Dampfkessel, Druckbehälter und der Anlage sowie der zu ihrer Berücksichtigung getroffenen Maßnahmen,
    2. Ziffer 2
      deren Absicherung
    3. Ziffer 3
      des Einbaus und
    4. Ziffer 4
      der Verbindungen
    durchzuführen.
  3. Absatz 3,Für die Überprüfung der Funktion der Ausrüstung gemäß Absatz eins, sind die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 2 bis 8 bei Berücksichtigung einer möglichen Änderung (zB neues Ventil, neue Ausblaserichtung) gegenüber der letzten vorgenommenen Prüfung anzuwenden.
  4. Absatz 4,Die Integration von Dampfkesseln, Druckbehältern oder Rohrleitungen in einer Anlage gemäß Absatz 2, hat durch eine Bewertung der jeweiligen Betriebsparameter, insbesondere bezüglich Druck, Temperatur und Inhaltsstoff zu erfolgen. Gegebenenfalls hat hiezu die Kessel- bzw. Werksprüfstelle eine Erstprüfstelle beizuziehen.