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BGBl. I Nr. 161/2015

kundgemacht 28.12.2015 RIS↗Parlament↗
Druckgerätegesetz
Bundesgesetz über die Sicherheit von unter Druck stehenden Geräten (Druckgerätegesetz)
Kundmachung BGBl. I Nr. 161/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Druckgeräteüberwachungsverordnung (DGÜW-V) 76 § 0↗RIS↗
§ 15geändert
in Kraft 05.11.2004 – 28.12.2015 · idF BGBl. II Nr. 420/2004 · danach: BGBl. I Nr. 161/2015 § 15↗RIS↗
in Kraft ab 29.12.2015 · idF BGBl. I Nr. 161/2015 § 15↗RIS↗
Funktion der Ausrüstung und Integration
§ 15.
(1) Die Überprüfung der Ausrüstung hat hinsichtlich einer Beeinträchtigung der für den sicheren Betrieb des Dampfkessels oder Druckbehälters erforderlichen Funktion durch die Außerbetriebnahme oder Aufstellungsänderung zu erfolgen.
(2) Bei einer Aufstellung an einem neuen Aufstellungsort ist eine Überprüfung der Integration von Dampfkesseln und Druckbehältern in eine Anlage hinsichtlich der sicherheitstechnischen Beurteilung
1. der wechselweisen Auswirkungen vom Dampfkessel, Druckbehälter und der Anlage sowie der zu ihrer Berücksichtigung getroffenen Maßnahmen,
2. deren Absicherung
3. des Einbaus und
4. der Verbindungen
durchzuführen.
(3) Für die Überprüfung der Funktion der Ausrüstung gemäß Abs. 1 sind die Bestimmungen des § 9 Abs. 2 bis 8 bei Berücksichtigung einer möglichen Änderung (zB neues Ventil, neue Ausblaserichtung) gegenüber der letzten vorgenommenen Prüfung anzuwenden.
(4) Die Integration von Dampfkesseln, Druckbehältern oder Rohrleitungen in einer Anlage gemäß Abs. 2 hat durch eine Bewertung der jeweiligen Betriebsparameter, insbesondere bezüglich Druck, Temperatur und Inhaltsstoff zu erfolgen. Gegebenenfalls hat hiezu die Kessel- bzw. Werksprüfstelle eine Erstprüfstelle beizuziehen.