Absatz eins,Nach Aufstellung an einem neuen Aufstellungsort gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ist die Überprüfung der Art der Aufstellung nach den Bestimmungen des Paragraph 11, durchzuführen.
BGBl. II Nr. 420/2004
Druckgeräteüberwachungsverordnung - DGÜW-V
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über sicherheitstechnische Bestimmungen für Prüfungen bei der Inbetriebnahme und während des Betriebes von Druckgeräten (Druckgeräteüberwachungsverordnung - DGÜW-V)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 16neu
Art der Aufstellung
Paragraph 16,
- Absatz 2,Liegen die gleichen Aufstellungsverhältnisse vor wie am bisherigen Aufstellungsort, ist dies beim Umfang der Überprüfung gemäß Absatz eins, zu berücksichtigen.