(2)Absatz 2,Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitung mit hohem Gefahrenpotential sind grundsätzlich Prüfungen zur:
ersten Inbetriebnahme (erste Betriebsprüfung) durch Kesselprüfstellen gemäß § 21 Kesselgesetz understen Inbetriebnahme (erste Betriebsprüfung) durch Kesselprüfstellen gemäß Paragraph 21, Kesselgesetz und
wiederkehrenden Inbetriebnahme (Betriebsprüfung) durch Kesselprüfstellen bzw. Werksprüfstellen gemäß § 22 Abs. 2 Kesselgesetz, undwiederkehrenden Inbetriebnahme (Betriebsprüfung) durch Kesselprüfstellen bzw. Werksprüfstellen gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Kesselgesetz, und
regelmäßigen Beurteilung während des Betriebes (Überwachungsmaßnahmen im Rahmen der wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen) durch Kesselprüfstellen bzw. Werksprüfstellen,
zu unterziehen. Ausnahmen hievon sind in den Abs. 3, 4 und 6, in § 43 Abs. 5, Anlage 3 Z 10.1.5.5 sowie für bestimmte Kontrollen in Anlage 3 Z 1, 2, 5 bis 7 und 9 festgelegt.zu unterziehen. Ausnahmen hievon sind in den Absatz 3, 4 und 6, in Paragraph 43, Absatz 5,, Anlage 3 Ziffer 10 Punkt eins Punkt 5 Punkt 5, sowie für bestimmte Kontrollen in Anlage 3 Ziffer eins, 2, 5 bis 7 und 9 festgelegt.