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BGBl. II Nr. 420/2004

kundgemacht 04.11.2004 RIS↗
Druckgeräteüberwachungsverordnung - DGÜW-V
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über sicherheitstechnische Bestimmungen für Prüfungen bei der Inbetriebnahme und während des Betriebes von Druckgeräten (Druckgeräteüberwachungsverordnung - DGÜW-V)
Kundmachung BGBl. II Nr. 420/2004× zu DGÜW-V×

Änderungen durch diese Kundmachung

Druckgeräteüberwachungsverordnung (DGÜW-V) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft 05.11.2004 – 28.12.2015 · idF BGBl. II Nr. 420/2004 · danach: BGBl. I Nr. 161/2015 § 3↗RIS↗

2. Teil

Gefahrenpotential von Dampfkesseln, Druckbehältern und Rohrleitungen

Allgemeines

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen werden nach der Höhe ihres sich aus den Betriebsbedingungen ergebenden Gefahrenpotentials unterschieden in solche mit:
    1. Ziffer eins
      hohem Gefahrenpotential und
    2. Ziffer 2
      niedrigem Gefahrenpotential.
    Die Festlegung hat der Betreiber nach Maßgabe der Bestimmungen der Paragraphen 4 und 5 zu treffen.
  2. Absatz 2,Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitung mit hohem Gefahrenpotential sind grundsätzlich Prüfungen zur:
    1. Ziffer eins
      ersten Inbetriebnahme (erste Betriebsprüfung) durch Kesselprüfstellen gemäß Paragraph 21, Kesselgesetz und
    2. Ziffer 2
      wiederkehrenden Inbetriebnahme (Betriebsprüfung) durch Kesselprüfstellen bzw. Werksprüfstellen gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Kesselgesetz, und
    3. Ziffer 3
      regelmäßigen Beurteilung während des Betriebes (Überwachungsmaßnahmen im Rahmen der wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen) durch Kesselprüfstellen bzw. Werksprüfstellen,
    zu unterziehen. Ausnahmen hievon sind in den Absatz 3, 4 und 6, in Paragraph 43, Absatz 5,, Anlage 3 Ziffer 10 Punkt eins Punkt 5 Punkt 5, sowie für bestimmte Kontrollen in Anlage 3 Ziffer eins, 2, 5 bis 7 und 9 festgelegt.
  3. Absatz 3,Abweichend zu Absatz 2, sind Bewertungen von kathodischen Korrosionsschutzanlagen gemäß Paragraph 69, Absatz 12, von dafür akkreditierten Prüf- bzw. Überwachungsstellen vorzunehmen.
  4. Absatz 4,Abweichend zu Absatz 2, sind Prüfungen zur Inbetriebnahme und Überwachungen an bestehenden kathodischen Korrosionsschutzanlagen entweder von dazu befähigten Kesselprüfstellen gemäß Paragraphen 7, Absatz 2, 13, Absatz 4, bzw. 34 Absatz 2, oder dafür akkreditierten Prüf- bzw. Überwachungsstellen vorzunehmen.
  5. Absatz 5,Für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitung mit niedrigem Gefahrenpotential sind Kontrollen zur Inbetriebnahme und Kontrollen während des Betriebes in der Verantwortung des Betreibers durchzuführen.
  6. Absatz 6,Abweichend zu Absatz 2 und 5 können auf Wunsch des Betreibers Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitung mit niedrigem Gefahrenpotential jenen mit hohem Gefahrenpotential gleichgestellt werden. In diesem Falle gelten die Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins,