Absatz eins,Für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitung mit hohem Gefahrenpotential gemäß Absatz 2, sowie jene gemäß Paragraph 3, Absatz 6, sind die jeweils zutreffenden Bestimmungen über die erste Betriebsprüfung, Betriebsprüfung, Art der Überwachung, Revisionsfristen und Überwachungsmaßnahmen (Maßnahmen im Rahmen der wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen) sowie deren Dokumentation gemäß Paragraphen 6 bis 66 und Anlage 3 anzuwenden.
BGBl. II Nr. 420/2004
Druckgeräteüberwachungsverordnung - DGÜW-V
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über sicherheitstechnische Bestimmungen für Prüfungen bei der Inbetriebnahme und während des Betriebes von Druckgeräten (Druckgeräteüberwachungsverordnung - DGÜW-V)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4neu
Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitung mit hohem Gefahrenpotential
Paragraph 4,
- Absatz 2,Als Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen mit hohem Gefahrenpotential gelten nachstehende, in den Absatz 3 bis 14 angeführten, ausgenommen solche nach Absatz 15 und Anlage 3 Ziffer 2 Punkt eins, Die Abgrenzungen der Bereiche mit hohem Gefahrenpotential sind jeweils in den Abbildungen der Anlage 1 dargestellt.
- Absatz 3,Überhitzungsgefährdete Dampfkessel oder überhitzungsgefährdete Druckbehälter (Anlage 1 Abbildung 1), ausgenommen solche nach Absatz 4,, zB Schnelldampferzeuger, mit folgenden technischen Daten:
- Litera aVolumen größer als 2 Liter und
- Litera bfestgesetzter höchster Betriebsdruck größer als 1 bar, zusätzlich für Heißwasserkessel eine festgesetzte höchste Betriebstemperatur größer als 120 °C und
- Litera cDruckinhaltsprodukt größer als 200.
- Absatz 4,Überhitzungsgefährdete Dampfkessel oder überhitzungsgefährdete Druckbehälter (Anlage 1 Abbildung 2), die im Wesentlichen aus Rohren mit Nennweiten bis einschließlich DN 32 bestehen (zB Schnelldampferzeuger), mit folgenden technischen Daten:
- Litera aVolumen größer als 2 Liter und
- Litera bfestgesetzter höchster Betriebsdruck größer als 1 bar, zusätzlich für Heißwasserkessel eine festgesetzte höchste Betriebstemperatur größer als 120 °C und
- Litera cDruckinhaltsprodukt größer als 350.
- Absatz 5,Druckbehälter (Anlage 1 Abbildung 3)
- Ziffer einsbefüllt mit
- Litera aGasen und Dämpfen der Gruppe 1 oder
- Litera bvon Gasen der Gruppe 1 überlagerten Flüssigkeiten der Gruppe 1 oder Gruppe 2 oder
- Litera cvon Gasen der Gruppe 2 überlagerten Flüssigkeiten der Gruppe 1 oder
- Litera ddampfüberlagerten Flüssigkeiten der Gruppe 1 oder
- Litera eerhitzten Flüssigkeiten der Gruppe 1, deren Dampfdruck bei der höchstzulässigen Betriebstemperatur mindestens 1 bar über dem Atmosphärendruck liegt, oder
- Litera finstabilen Gasen.
- Ziffer 2mit folgenden technischen Daten:
- Litera aVolumen größer als 1 Liter und
- Litera bfestgesetzter höchster Betriebsdruck größer als 1 bar und
- Litera cDruckinhaltsprodukt größer als 300.
- Absatz 6,Druckbehälter (Anlage 1 Abbildung 4),
- Ziffer einsbefüllt mit
- Litera aGasen und Dämpfen der Gruppe 2 oder
- Litera bvon Gasen der Gruppe 2 überlagerten Flüssigkeiten der Gruppe 2 oder
- Litera cdampfüberlagerten Flüssigkeiten der Gruppe 2 oder
- Litera derhitzten Flüssigkeiten der Gruppe 2, deren Dampfdruck bei der höchstzulässigen Betriebstemperatur mindestens 1 bar über dem Atmosphärendruck liegt, ausgenommen solche nach Absatz 7,,
- Ziffer 2mit folgenden technischen Daten:
- Litera aVolumen größer als 5 Liter und
- Litera bfestgesetzter höchster Betriebsdruck größer als 1 bar und
- Litera cDruckinhaltsprodukt größer als 1 000.
- Absatz 7,Druckbehälter (Anlage 1 Abbildung 5)
- Ziffer einsbefüllt mit
- Litera aLuft oder Stickstoff oder
- Litera bWasser, mit Luft oder Stickstoff überlagert,
- Ziffer 2mit folgenden technischen Daten:
- Litera aVolumen größer als 5 Liter und
- Litera bfestgesetzter höchster Betriebsdruck größer als 1 bar und
- Litera cDruckinhaltsprodukt größer als 3 000.
- Absatz 8,Druckbehälter, befüllt mit Flüssigkeiten der Gruppe 1 (Anlage 1 Abbildung 6), ausgenommen solche nach Absatz 5,, mit folgenden technischen Daten:
- Litera aVolumen größer als 5 Liter und
- Litera bfestgesetzter höchster Betriebsdruck größer als 1 bar und
- Litera cDruckinhaltsprodukt größer als 3 000.
- Absatz 9,Druckbehälter, befüllt mit Flüssigkeiten der Gruppe 2 (Anlage 1 Abbildung 7), ausgenommen solche nach Absatz 5,, Absatz 6, oder Absatz 7,, mit folgenden technischen Daten:
- Litera aVolumen größer als 10 Liter und
- Litera bfestgesetzter höchster Betriebsdruck größer als 500 bar und
- Litera cDruckinhaltsprodukt größer als 10 000.
- Absatz 10,Rohrleitungen (Anlage 1 Abbildung 8)
- Ziffer einsfür
- Litera aGase und Dämpfe der Gruppe 1 oder
- Litera berhitzte Flüssigkeiten der Gruppe 1, deren Dampfdruck bei der höchstzulässigen Betriebstemperatur mindestens 1 bar über dem Atmosphärendruck liegt, oder
- Litera cinstabile Gase,
- Ziffer 2mit folgenden technischen Daten:
- Litera aNennweite größer als DN 32 und
- Litera bfestgesetzter höchster Betriebsdruck größer als 1 bar und
- Litera cDrucknennweitenprodukt größer als 1 000.
- Absatz 11,Rohrleitungen (Anlage 1 Abbildung 9)
- Ziffer einsfür
- Litera aerhitzte Flüssigkeiten der Gruppe 2, deren Dampfdruck bei der höchstzulässigen Betriebstemperatur mindestens 1 bar über dem Atmosphärendruck liegt, oder
- Litera bWasserdampf über 350 °C,
- Ziffer 2mit folgenden technischen Daten:
- Litera aNennweite größer als DN 100 und
- Litera bfestgesetzter höchster Betriebsdruck größer als 1 bar und
- Litera cDrucknennweitenprodukt größer als 3 500.
- Absatz 12,Rohrleitungen (Anlage 1 Abbildung 10)
- Ziffer einsfür
- Litera aGase oder Dämpfe der Gruppe 2 oder
- Litera bWasserdampf bis zu 350 °C,
- Ziffer 2mit folgenden technischen Daten:
- Litera aNennweite größer als DN 200 und
- Litera bfestgesetzter höchster Betriebsdruck größer als 1 bar und
- Litera cDrucknennweitenprodukt größer als 5 000.
- Absatz 13,Rohrleitungen (Anlage 1 Abbildung 11) für Flüssigkeiten der Gruppe 1, ausgenommen solche nach Absatz 10,, mit folgenden technischen Daten:
- Litera aNennweite größer als DN 100 und
- Litera bfestgesetzter höchster Betriebsdruck größer als 10 bar und
- Litera cDrucknennweitenprodukt größer als 10 000.
- Absatz 14,Rohrleitungen (Anlage 1 Abbildung 12) für Flüssigkeiten der Gruppe 2, ausgenommen solche nach Absatz 11,, mit folgenden technischen Daten:
- Litera aNennweite größer als DN 200 und
- Litera bfestgesetzter höchster Betriebsdruck größer als 500 bar.
- Absatz 15,Unabhängig von den Grenzen gemäß Absatz 13, oder 14 gelten Rohrleitungen in Hydraulikanlagen, die als Inhaltsstoff eine Hydraulikflüssigkeit mit einem Flammpunkt größer als 55 °C enthalten und nicht über 55 °C betrieben werden, nicht als Rohrleitungen mit hohem Gefahrenpotential. Für diese gelten die Bestimmungen des Paragraph 5,
- Absatz 16,Kessel zur Erzeugung von Warmwasser unter 110 °C sind Druckbehältern gemäß Absatz 9, zuzuordnen.