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BGBl. II Nr. 420/2004

kundgemacht 04.11.2004 RIS↗
Druckgeräteüberwachungsverordnung - DGÜW-V
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über sicherheitstechnische Bestimmungen für Prüfungen bei der Inbetriebnahme und während des Betriebes von Druckgeräten (Druckgeräteüberwachungsverordnung - DGÜW-V)
Kundmachung BGBl. II Nr. 420/2004× zu DGÜW-V×

Änderungen durch diese Kundmachung

Druckgeräteüberwachungsverordnung (DGÜW-V) neu § 0↗RIS↗
§ 51neu
in Kraft 05.11.2004 – 28.12.2015 · idF BGBl. II Nr. 420/2004 · danach: BGBl. I Nr. 161/2015 § 51↗RIS↗

Bescheinigungen

Paragraph 51,

  1. Absatz eins,Bescheinigungen über
    1. Ziffer eins
      die erste Betriebsprüfung;
    2. Ziffer 2
      Betriebsprüfungen;
    3. Ziffer 3
      wiederkehrende Untersuchungen und Überprüfungen (Überwachungsmaßnahmen),
      1. Litera a
        äußere Untersuchungen,
      2. Litera b
        innere Untersuchungen,
      3. Litera c
        Druckprüfungen,
      4. Litera d
        Dichtheitsprüfungen;
    des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitungen sind auf Basis des Überwachungsberichtes hinsichtlich der Konformität mit dieser Verordnung in Form der Eintragung in das Prüfbuch zu erstellen.
  2. Absatz 2,Wurden Prüfungen oder Untersuchungen in Teilen durchgeführt, sind erst nach Abschluß der Teilprüfungen die Prüfungen oder Untersuchungen durch Eintragung im Prüfbuch zu bescheinigen.