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BGBl. I Nr. 161/2015

kundgemacht 28.12.2015 RIS↗Parlament↗
Druckgerätegesetz
Bundesgesetz über die Sicherheit von unter Druck stehenden Geräten (Druckgerätegesetz)
Kundmachung BGBl. I Nr. 161/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Druckgeräteüberwachungsverordnung (DGÜW-V) 76 § 0↗RIS↗
§ 51geändert
in Kraft 05.11.2004 – 28.12.2015 · idF BGBl. II Nr. 420/2004 · danach: BGBl. I Nr. 161/2015 § 51↗RIS↗
in Kraft ab 29.12.2015 · idF BGBl. I Nr. 161/2015 § 51↗RIS↗
Bescheinigungen
§ 51.
(1) Bescheinigungen über
1. die erste Betriebsprüfung;
2. Betriebsprüfungen;
3. wiederkehrende Untersuchungen und Überprüfungen (Überwachungsmaßnahmen),
a) äußere Untersuchungen,
b) innere Untersuchungen,
c) Druckprüfungen,
d) Dichtheitsprüfungen;
des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitungen sind auf Basis des Überwachungsberichtes hinsichtlich der Konformität mit dieser Verordnung in Form der Eintragung in das Prüfbuch zu erstellen.
(2) Wurden Prüfungen oder Untersuchungen in Teilen durchgeführt, sind erst nach Abschluß der Teilprüfungen die Prüfungen oder Untersuchungen durch Eintragung im Prüfbuch zu bescheinigen.