Absatz eins,Das Prüfbuch hat den Anforderungen der Absatz 2 bis 12 zu entsprechen.
BGBl. II Nr. 420/2004
Druckgeräteüberwachungsverordnung - DGÜW-V
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über sicherheitstechnische Bestimmungen für Prüfungen bei der Inbetriebnahme und während des Betriebes von Druckgeräten (Druckgeräteüberwachungsverordnung - DGÜW-V)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 56neu
Anforderungen
Paragraph 56,
- Absatz 2,Die Ausführung des Prüfbuches hat aufzuweisen:
- Ziffer einsEinen festen Umschlag,
- Ziffer 2einen fest mit dem Umschlag verbundenen (gebundenen) Teil und
- Ziffer 3einen Teil mit einer Vorrichtung zum Anschließen (Einheften) von Bescheinigungen und Dokumenten.
- Absatz 3,Das Prüfbuch hat jenes Format aufzuweisen, das ein einwandfreies Anschließen von Bescheinigungen und Dokumenten im Format A 4 (297x210 mm) gemäß ISO 216 (Anlage 4) ermöglicht.
- Absatz 4,Abweichend von Absatz 2 und 3 hat ein elektronisches Prüfbuch aufzuweisen:
- Ziffer einsein Deckblatt,
- Ziffer 2einen Bereich für Eintragungen, der inhaltlich dem gebundenen Teil gemäß Absatz 2, Ziffer 2, entspricht und
- Ziffer 3einen Bereich für das elektronische Anschließen von Bescheinigungen und Dokumenten.
- Absatz 5,Der Umschlag gemäß Absatz 2, Ziffer eins, bzw. das Deckblatt gemäß Absatz 4, Ziffer eins, hat die Aufschrift „Prüfbuch gemäß Druckgeräteüberwachungsverordnung“, die zutreffende Bezeichnung des oder der vom Prüfbuch erfassten „Dampfkessel“, „Druckbehälter“, „Rohrleitung“ sowie die Ident-Nummer des Prüfbuches, bestehend aus der Kurzbezeichnung der Kesselprüfstelle und der Zahl des Prüfbuches, aufzuweisen.
- Absatz 6,Der gebundene Teil gemäß Absatz 2, Ziffer 2, bzw. der Bereich für Eintragungen gemäß Absatz 4, Ziffer 2, hat die Ident-Nummer sowie folgende
Abschnitte zu umfassen:
- Ziffer einsfür die Identifikation des oder der vom Prüfbuch erfasstenDampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen, insbesondere:Art des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung, Inhaltsstoff, Kenngrößen, Hersteller, Baujahr, technische Beschreibung, Sicherheitsausrüstung, sonstige Ausrüstung, Verweis auf Dokumentation;
- Ziffer 2für das Inverkehrbringen des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung, insbesondere:Inverkehrbringer, Erstprüfstelle oder benannte Stelle, Datum der ersten Druckprüfung bzw. Jahr der CE-Kennzeichnung, Prüfdruck, Prüfmedium, Verweis auf die Dokumentation;
- Ziffer 3für die Inbetriebnahme (erste Betriebsprüfung):Standort (Aufstellungsort), Betreiber, Befund, Verweis auf die Dokumentation, Datum der Durchführung;
- Ziffer 4für die Zuteilung des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitungen:Zuteilung und Datum der Durchführung, gegebenenfalls Verweis auf Sonderbestimmung oder spezielles Prüfprogramm in der Dokumentation
- Litera afür die Gefahrenanalyse (bei Zuteilung zu einer Prüfstufe oder speziellem Prüfprogramm):Datum der Durchführung, Verweis auf Dokument,
- Litera bfür den Maßnahmenkatalog (bei Zuteilung zu einer Prüfstufe oder speziellem Prüfprogramm):Datum der Durchführung, Verweis auf Dokument;
- Ziffer 5für Betriebsprüfungen:Grund der Betriebsprüfung, Zeitraum der Außerbetriebnahme bzw. neuer Standort, Datum der Durchführung, Befund und gegebenenfalls Hinweis auf Auflagen, Verweis auf die Dokumentation;
- Ziffer 6für den Betreiber:Name, Anschrift, Beginn der Betreiberfunktion;
- Ziffer 7für die zuständige Kesselprüfstelle oder Werksprüfstelle:Name, Anschrift der Kesselprüfstelle oder Werksprüfstelle und Prüfstellenzeichen sowie Datum der Beauftragung, Verweis auf Übernahmebescheinigung;
- Ziffer 8Überwachungsmaßnahmen im Rahmen der wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen:Art, Datum der Durchführung, Befund (weiterer Betrieb) und gegebenenfalls Hinweis auf Auflagen, Verweis auf Dokumentation, Art und Jahr der nächstfälligen Maßnahme.
- Absatz 7,Die Abschnitte gemäß Absatz 6, sind zusätzlich mit folgenden Vermerken zu versehen:
- Ziffer einsfür Absatz 6, Ziffer eins und 2 :„eingetragen durch .......“ und vorzusehen für die Unterschrift des Kesselprüfers sowie für die Anbringung des Prüfstellenzeichens,
- Ziffer 2für Absatz 6, Ziffer 3 bis 5 :„durchgeführt durch .......“ und vorzusehen für die Unterschrift des Kesselprüfers, bei Absatz 6, Ziffer 4, oder 5: bzw. Werksprüfers sowie für die Anbringung des Prüfstellenzeichens,
- Ziffer 3für Absatz 6, Ziffer 6 und 7 :Eingetragen durch ...“ und vorzusehen für die Unterschrift des Kesselprüfers bzw. Werksprüfers oder des für die vorgenommenen Tätigkeiten verantwortlichen Prüfers sowie für die Anbringung des Prüfstellenzeichens,
- Ziffer 4für Absatz 6, Ziffer 8 :vorzusehen für die Unterschrift des Kesselprüfers bzw. Werksprüfers sowie für die Anbringung des Prüfstellenzeichens.
- Absatz 8,Abweichend von Absatz 7, sind bei elektronischer Führung des Prüfbuches elektronisch gesicherte Unterschriften und elektronisch gesicherte Prüfstellenzeichen zu verwenden.
- Absatz 9,Der Aufbau der einzelnen Abschnitte gemäß Absatz 6, ist in der Anlage 2 beispielhaft dargestellt. Die Ausführungen in der Anlage stellen eine Spezifizierung der Auflistung gemäß Absatz 6, dar. Abweichungen davon sind zulässig, sofern die dargestellten Informationen erhalten bleiben und der Systematik gefolgt wird.
- Absatz 10,Die Abschnitte gemäß Absatz 6, haben Raum für mindestens folgende Eintragungen zu umfassen, wobei die einzelnen Räume getrennt werden können:
- Ziffer einsfür Absatz 6, Ziffer eins bis 3 : für eine Eintragung,
- Ziffer 2für Absatz 6, Ziffer 4 :, für zwei Eintragungen,
- Ziffer 3für Absatz 6, Ziffer 5 :, für drei Eintragungen,
- Ziffer 4für Absatz 6, Ziffer 6 und 7 : für zwei Eintragungen,
- Ziffer 5für Absatz 6, Ziffer 8 :, für 50 Eintragungen.
- Absatz 11,Reicht der gemäß Absatz 10, vorgesehene Raum für erforderliche Eintragungen bei papiermäßiger Führung des Prüfbuches nicht aus, sind die entsprechenden Abschnittblätter im Einheftteil einzuheften und ein diesbezüglicher Vermerk im gebundenen Teil anzubringen.
- Absatz 12,Bei papiermäßiger Führung des Prüfbuches muss die Einheftvorrichtung die sichere Aufnahme von gelochten Dokumenten gewährleisten und zum Einheften von mindestens 100 Dokumenten geeignet sein.