Absatz eins,Sind in einer Sonderbestimmung gemäß Anlage 3 Überwachungsmaßnahmen durch eine Kessel- oder Werksprüfstelle vorgesehen, hat diese die durchgeführten Überwachungsmaßnahmen zu bescheinigen und die erforderliche Dokumentation dem Prüfbuch anzuschließen. Sofern die Überwachungsmaßnahmen dies erlauben, sind sie nach:
- Ziffer einsäußeren Untersuchungen
- Ziffer 2inneren Untersuchungen
- Ziffer 3Druckprüfungen und
- Ziffer 4Dichtheitsprüfungen
zu unterscheiden.