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BGBl. II Nr. 420/2004

kundgemacht 04.11.2004 RIS↗
Druckgeräteüberwachungsverordnung - DGÜW-V
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über sicherheitstechnische Bestimmungen für Prüfungen bei der Inbetriebnahme und während des Betriebes von Druckgeräten (Druckgeräteüberwachungsverordnung - DGÜW-V)
Kundmachung BGBl. II Nr. 420/2004× zu DGÜW-V×

Änderungen durch diese Kundmachung

Druckgeräteüberwachungsverordnung (DGÜW-V) neu § 0↗RIS↗
§ 60neu
in Kraft 05.11.2004 – 28.12.2015 · idF BGBl. II Nr. 420/2004 · danach: BGBl. I Nr. 161/2015 § 60↗RIS↗

Dokumentation der Überwachung gemäß einer Sonderbestimmung

Paragraph 60,

  1. Absatz eins,Sind in einer Sonderbestimmung gemäß Anlage 3 Überwachungsmaßnahmen durch eine Kessel- oder Werksprüfstelle vorgesehen, hat diese die durchgeführten Überwachungsmaßnahmen zu bescheinigen und die erforderliche Dokumentation dem Prüfbuch anzuschließen. Sofern die Überwachungsmaßnahmen dies erlauben, sind sie nach:
    1. Ziffer eins
      äußeren Untersuchungen
    2. Ziffer 2
      inneren Untersuchungen
    3. Ziffer 3
      Druckprüfungen und
    4. Ziffer 4
      Dichtheitsprüfungen
    zu unterscheiden.
  2. Absatz 2,Die Kessel- bzw. Werksprüfstelle hat die vorgenommene Überwachungsmaßnahme (Untersuchung, Prüfung oder sonstige Maßnahme) im Prüfbuch im Abschnitt Überwachungsmaßnahmen nach ihrer Art, dem Durchführungsdatum und dem Ergebnis (weiterer Betrieb) unter Hinweis auf die zugehörige Dokumentation einzutragen und mit der Unterschrift des Kessel- bzw. Werksprüfers sowie dem Prüfstellenzeichen zu versehen.
  3. Absatz 3,Sind in der Sonderbestimmung Prüffristen vorgesehen, so ist die nächste vorgesehene Überwachungsmaßnahme im Abschnitt Überwachungsmaßnahmen nach Art und dem Jahr der Fälligkeit einzutragen.
  4. Absatz 4,Die erforderliche Dokumentation gemäß Absatz eins, ist analog zu den zutreffenden Bestimmungen für die wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen (Überwachungsmaßnahmen) gemäß Paragraphen 61, Absatz 4, 62, Absatz 5, oder 63 Absatz 5, auszuführen. Zusätzlich gelten die in den jeweiligen Sonderbestimmungen enthaltenen Festlegungen für die Dokumentation.