bisher nicht nach kesselrechtlichen Bestimmungen überwacht wurden, sind die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 2, 4, 5, 7 und 8 mit In-Kraft-Treten diese Verordnung anzuwenden.
BGBl. II Nr. 420/2004
Druckgeräteüberwachungsverordnung - DGÜW-V
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über sicherheitstechnische Bestimmungen für Prüfungen bei der Inbetriebnahme und während des Betriebes von Druckgeräten (Druckgeräteüberwachungsverordnung - DGÜW-V)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 68neu
Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitungen mit niedrigem Gefahrenpotential
Paragraph 68,
An Dampfkesseln, Druckbehältern und Rohrleitungen gemäß Paragraph 67,, die niedriges Gefahrenpotential gemäß Paragraph 5, Absatz eins, aufweisen, die
- Ziffer eins
- Ziffer 2bisher nach kesselrechtlichen Bestimmungen überwacht wurden,
- Litera aist anlässlich der nächsten vorgesehenen Überwachung gemäß dem bisher angewandten Schema von der zuständigen Kessel- bzw. Werksprüfstelle in der bisherigen Bescheinigung die Zuordnung als Druckgerät mit niedrigem Gefahrenpotential gemäß dieser Verordnung zu vermerken
- Litera bist die Bescheinigung der Dokumentation gemäß Paragraph 5, Absatz 6, anzuschließen und
- Litera csind danach die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 2, 4, 5 und 7 anzuwenden.