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BGBl. I Nr. 100/2005

kundgemacht 16.08.2005 RIS↗Parlament↗
Fremdenrechtspaket 2005
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird, ein Asylgesetz 2005, ein Fremdenpolizeigesetz 2005 und ein Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz erlassen, das Bundesbetreuungsgesetz, das Personenstandsgesetz, das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, das Sicherheitspolizeigesetz, das Gebührengesetz 1957, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Kinderbetreuungsgeldgesetz und das Tilgungsgesetz 1972 geändert werden sowie das Fremdengesetz 1997 aufgehoben wird (Fremdenrechtspaket 2005)
Kundmachung BGBl. I Nr. 100/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) neu § 0↗RIS↗
§ 44neu
in Kraft 01.01.2006 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 100/2005 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012 § 44↗RIS↗

Befragung, Durchsuchung und erkennungsdienstliche Behandlung

Paragraph 44,

  1. Absatz eins,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben einen Fremden,
    1. Ziffer eins
      der der Erstaufnahmestelle vorzuführen ist;
    2. Ziffer 2
      dessen Vorführung nach Paragraph 45, Absatz eins und 2 unterbleibt oder
    3. Ziffer 3
      der einen Antrag auf internationalen Schutz einbringt und in diesem Verfahren noch keiner Befragung unterzogen worden ist,
    einer ersten Befragung (Paragraph 19, Absatz eins,) zu unterziehen.
  2. Absatz 2,Die Kleidung und mitgeführten Behältnisse eines Fremden,
    1. Ziffer eins
      der der Erstaufnahmestelle vorzuführen ist;
    2. Ziffer 2
      dessen Vorführung nach Paragraph 45, Absatz eins und 2 unterbleibt oder
    3. Ziffer 3
      der einen Antrag auf internationalen Schutz einbringt, sind zu durchsuchen, soweit nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Fremde Gegenstände und Dokumente, die Aufschluss über seine Identität, seine Staatsangehörigkeit, seinen Reiseweg oder seine Fluchtgründe geben können, mit sich führt und diese auch nicht auf Aufforderung vorlegt.
  3. Absatz 3,Darüber hinaus sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, die Kleidung und mitgeführten Behältnisse eines Asylwerbers zu durchsuchen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen in Verbindung mit einer Einvernahme anzunehmen ist, dass der Asylwerber Dokumente und Gegenstände mit sich führt, zu deren Herausgabe er gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 5, verpflichtet ist und diese auch über Aufforderung nicht freiwillig heraus gibt.
  4. Absatz 4,Bei einer Durchsuchung oder freiwilligen Herausgabe nach Absatz 2, oder 3 sind alle Dokumente und Gegenstände, die Aufschluss über die Identität, die Staatsangehörigkeit, den Reiseweg oder die Fluchtgründe des Fremden geben können, sicherzustellen. Die Sicherstellung ist dem Asylwerber schriftlich zu bestätigen. Die sichergestellten Dokumente und Gegenstände sind der Erstaufnahmestelle gleichzeitig mit der Vorführung des Fremden zu übergeben. Unterbleibt die Vorführung (Paragraph 45, Absatz eins und 2), so sind sichergestellte Dokumente und Gegenstände dem Bundesasylamt so schnell wie möglich zu übermitteln.
  5. Absatz 5,Ein Fremder, der das 14. Lebensjahr vollendet hat und
    1. Ziffer eins
      der der Erstaufnahmestelle vorzuführen ist;
    2. Ziffer 2
      dessen Vorführung nach Paragraph 45, Absatz eins und 2 unterbleibt oder
    3. Ziffer 3
      der einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht hat, ist erkennungsdienstlich zu behandeln, soweit dies nicht bereits erfolgt ist.
  6. Absatz 6,Die Befugnisse der Absatz 2 bis 5 stehen auch hiezu ermächtigten Organen des Bundesasylamtes (Paragraph 58, Absatz 7,) zu. Für diese Organe gilt die Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erlassen werden - RLV, Bundesgesetzblatt Nr. 266 aus 1993,.