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BGBl. I Nr. 87/2012

kundgemacht 16.08.2012 RIS↗Parlament↗
Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG
Bundesgesetz, mit dem ein BFA-Einrichtungsgesetz und ein BFA-Verfahrensgesetz erlassen sowie das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 und das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 geändert werden (Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 87/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) 14622 § 0↗RIS↗
§ 44aufgehoben
in Kraft 01.01.2006 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 100/2005 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012 § 44↗RIS↗

Befragung, Durchsuchung und erkennungsdienstliche Behandlung

Paragraph 44,

  1. Absatz eins,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben einen Fremden,
    1. Ziffer eins
      der der Erstaufnahmestelle vorzuführen ist;
    2. Ziffer 2
      dessen Vorführung nach Paragraph 45, Absatz eins und 2 unterbleibt oder
    3. Ziffer 3
      der einen Antrag auf internationalen Schutz einbringt und in diesem Verfahren noch keiner Befragung unterzogen worden ist,
    einer ersten Befragung (Paragraph 19, Absatz eins,) zu unterziehen.
  2. Absatz 2,Die Kleidung und mitgeführten Behältnisse eines Fremden,
    1. Ziffer eins
      der der Erstaufnahmestelle vorzuführen ist;
    2. Ziffer 2
      dessen Vorführung nach Paragraph 45, Absatz eins und 2 unterbleibt oder
    3. Ziffer 3
      der einen Antrag auf internationalen Schutz einbringt, sind zu durchsuchen, soweit nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Fremde Gegenstände und Dokumente, die Aufschluss über seine Identität, seine Staatsangehörigkeit, seinen Reiseweg oder seine Fluchtgründe geben können, mit sich führt und diese auch nicht auf Aufforderung vorlegt.
  3. Absatz 3,Darüber hinaus sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, die Kleidung und mitgeführten Behältnisse eines Asylwerbers zu durchsuchen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen in Verbindung mit einer Einvernahme anzunehmen ist, dass der Asylwerber Dokumente und Gegenstände mit sich führt, zu deren Herausgabe er gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 5, verpflichtet ist und diese auch über Aufforderung nicht freiwillig heraus gibt.
  4. Absatz 4,Bei einer Durchsuchung oder freiwilligen Herausgabe nach Absatz 2, oder 3 sind alle Dokumente und Gegenstände, die Aufschluss über die Identität, die Staatsangehörigkeit, den Reiseweg oder die Fluchtgründe des Fremden geben können, sicherzustellen. Die Sicherstellung ist dem Asylwerber schriftlich zu bestätigen. Die sichergestellten Dokumente und Gegenstände sind der Erstaufnahmestelle gleichzeitig mit der Vorführung des Fremden zu übergeben. Unterbleibt die Vorführung (Paragraph 45, Absatz eins und 2), so sind sichergestellte Dokumente und Gegenstände dem Bundesasylamt so schnell wie möglich zu übermitteln.
  5. Absatz 5,Ein Fremder, der das 14. Lebensjahr vollendet hat und
    1. Ziffer eins
      der der Erstaufnahmestelle vorzuführen ist;
    2. Ziffer 2
      dessen Vorführung nach Paragraph 45, Absatz eins und 2 unterbleibt oder
    3. Ziffer 3
      der einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht hat, ist erkennungsdienstlich zu behandeln, soweit dies nicht bereits erfolgt ist.
  6. Absatz 6,Die Befugnisse der Absatz 2 bis 5 stehen auch hiezu ermächtigten Organen des Bundesasylamtes (Paragraph 58, Absatz 7,) zu. Für diese Organe gilt die Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erlassen werden - RLV, Bundesgesetzblatt Nr. 266 aus 1993,.