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BGBl. I Nr. 100/2005

kundgemacht 16.08.2005 RIS↗Parlament↗
Fremdenrechtspaket 2005
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird, ein Asylgesetz 2005, ein Fremdenpolizeigesetz 2005 und ein Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz erlassen, das Bundesbetreuungsgesetz, das Personenstandsgesetz, das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, das Sicherheitspolizeigesetz, das Gebührengesetz 1957, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Kinderbetreuungsgeldgesetz und das Tilgungsgesetz 1972 geändert werden sowie das Fremdengesetz 1997 aufgehoben wird (Fremdenrechtspaket 2005)
Kundmachung BGBl. I Nr. 100/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) neu § 0↗RIS↗
§ 73neu
in Kraft 01.01.2006 – 31.03.2009 · idF BGBl. I Nr. 100/2005 · danach: BGBl. I Nr. 29/2009 § 73↗RIS↗

Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen

Paragraph 73,

  1. Absatz eins,Die Behörde kann Drittstaatsangehörigen bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 72, eine “Niederlassungsbewilligung - beschränkt” oder eine “Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit” erteilen. Die Bestimmungen über die Quotenpflicht finden keine Anwendung.
  2. Absatz 2,Aus humanitären Gründen kann von Amts wegen eine “Niederlassungsbewilligung - beschränkt” erteilt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      der Fremde die Integrationsvereinbarung (Paragraph 14,) erfüllt hat und
    2. Ziffer 2
      im Fall einer unselbständigen Erwerbstätigkeit eine Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorliegt.
  3. Absatz 3,Aus humanitären Gründen kann von Amts wegen eine “Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit” erteilt werden, wenn der Fremde die Integrationsvereinbarung (Paragraph 14,) erfüllt hat.
  4. Absatz 4,Soll aus humanitären Gründen eine “Niederlassungsbewilligung - beschränkt” im Fall einer Familienzusammenführung (Paragraph 46, Absatz 4,) erteilt werden, hat die Behörde auch über einen gesonderten Antrag als Vorfrage zur Prüfung humanitärer Gründe (Paragraph 72,) zu entscheiden und gesondert über diesen abzusprechen, wenn dem Antrag nicht Rechnung getragen wird. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn gleichzeitig ein Antrag in der Hauptfrage auf Familienzusammenführung eingebracht wird oder ein solcher bereits anhängig ist. Die Pflicht zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung entfällt.