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BGBl. I Nr. 101/2005

kundgemacht 16.08.2005 RIS↗Parlament↗
Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 101/2005× zu AuslBG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) 20 § 0↗RIS↗
§ 15geändertAbs 1 Z 1 bis Z 4; Abs 4; Abs 6
in Kraft 01.01.2003 – 31.12.2005 · idF BGBl. I Nr. 126/2002 · danach: BGBl. I Nr. 101/2005 § 15↗RIS↗
in Kraft 01.01.2006 – 31.12.2007 · idF BGBl. I Nr. 101/2005 · danach: BGBl. I Nr. 78/2007 § 15↗RIS↗
Abschnitt III
Befreiungsschein
Voraussetzungen
§ 15.
(1) Einem Ausländer ist, sofern er der noch keinen Niederlassungsnachweis unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt hat (§ 17), ist auf Antrag ein Befreiungsschein auszustellen, wenn er
1. während der letzten acht Jahre mindestens fünf Jahre im Bundesgebiet mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war und rechtmäßig niedergelassen ist oder
2. mindestens das letzte volle Schuljahr vor Beendigung seiner Schulpflicht gemäß dem Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76, in Österreich absolviert hat, rechtmäßig niedergelassen ist und wenigstens ein niedergelassener Elternteil während der letzten fünf Jahre mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet war und seinen Wohnsitz mindestens drei Jahre im Bundesgebiet hat erwerbstätig war oder
3. das letzte volle Schuljahr vor Beendigung seiner Schulpflicht gemäß dem Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76, in Österreich absolviert hat, über eine Niederlassungsbewilligung verfügt und wenigstens ein niedergelassener Elternteil während der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre im Bundesgebiet erwerbstätig war oder bisher gemäß § 1 Abs. 2 lit. l und m nicht dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterlegen und weiterhin rechtmäßig niedergelassen ist oder
4. bisher aus den in § Ehegatte oder unverheiratetes minderjähriges Kind (einschließlich Stief- und Adoptivkind) eines Ausländers gemäß Z 1 Abs. 2 lit. l genannten Gründen nicht dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterlegen ist bis 3 und sich während der letzten fünf Jahre mindestens zweieinhalb Jahre bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat niedergelassen ist.
(2) Der Lauf von Fristen nach Abs. 1 wird durch Zeiten, in denen der Ausländer in seinem Heimatstaat den Wehrdienst oder den Wehrersatzdienst abgeleistet hat, gehemmt.
(3) Die Voraussetzung der fünfjährigen Ehedauer gemäß Abs. 1 Z 2 und der dreijährigen Erwerbstätigkeit eines Elternteils gemäß Abs. 1 Z 3 entfällt, wenn der Ehegatte bzw. der erwerbstätige Elternteil verstorben ist.
(4) Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice kann nach Anhörung des Regionalbeirates Unterbrechungen der in Abs. 1 Z 4 geforderten Aufenthaltszeiten nachsehen, wenn der Ausländer glaubhaft machen kann, dass er seinen Aufenthalt wegen eines Studiums oder einer damit im Zusammenhang stehenden beruflichen Tätigkeit oder aus sonstigen wichtigen sozialen, familiären oder gesundheitlichen Gründen unterbrochen hat. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 101/2005)
(5) Der Befreiungsschein ist für fünf Jahre auszustellen.
(6) Der Ablauf des Befreiungsscheines wird während der Dauer eines Lehrverhältnisses, während der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Verpflichtung zur Weiterverwendung oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" oder eines Niederlassungsnachweises Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt-EG" gehemmt.