Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 104/2005

kundgemacht 19.08.2005 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988 sowie das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 104/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) 4 § 0↗RIS↗
§ 17geändertAbs 3 Schlussteil (neu)
in Kraft 01.08.2002 – 31.08.2005 · idF BGBl. I Nr. 111/2002 · danach: BGBl. I Nr. 104/2005 § 17↗RIS↗
in Kraft 01.09.2005 – 30.04.2011 · idF BGBl. I Nr. 104/2005 · danach: BGBl. I Nr. 24/2011 § 17↗RIS↗
… 9 unveränderte Absätze
Anzeigepflicht
§ 17.
(1) Der Überlasser, der gemäß § 135 Abs. 2 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO) kein reglementiertes Gewerbe gemäß § 94 Z 72 GewO ausübt, hat die Überlassung von Arbeitskräften spätestens bis zum Ablauf des auf die erstmalige Überlassung folgenden Monates der zuständigen Gewerbebehörde anzuzeigen.
(2) Der Überlasser hat bei bewilligungsfreier Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich die grenzüberschreitende Überlassung der zuständigen Gewerbebehörde vor der Arbeitsaufnahme in Österreich anzuzeigen.
(3) Die Anzeige gemäß Abs. 2 hat folgende Angaben zu enthalten:
1. Name und Anschrift des Beschäftigers,
2. Namen, Geburtsdaten und Sozialversicherungsnummern der überlassenen Arbeitskräfte,
3. Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung beim Beschäftiger,
4. Höhe des den einzelnen Arbeitskräften gebührenden Entgelts,
5. Orte der Beschäftigung und
6. Art der Tätigkeit und Verwendung der einzelnen Arbeitskräfte.
Die zuständige Gewerbebehörde hat, sofern es sich um Bautätigkeiten handelt, eine Abschrift der Meldung der Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse zu übermitteln.