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BGBl. I Nr. 106/2005

kundgemacht 26.08.2005 RIS↗Parlament↗
ZDG-Novelle 2005
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991 und das Zivildienstgesetz 1986 geändert werden (ZDG-Novelle 2005)
Kundmachung BGBl. I Nr. 106/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) 4583 § 0↗RIS↗
§ 16geändertAbs 1
in Kraft 01.06.1994 – 30.09.2005 · idF BGBl. Nr. 187/1994 · danach: BGBl. I Nr. 106/2005 § 16↗RIS↗
in Kraft 01.10.2005 – 31.10.2010 · idF BGBl. I Nr. 106/2005 · danach: BGBl. I Nr. 83/2010 § 16↗RIS↗
§ 16.
(1) Der Bundesminister für Inneres Die Zivildienstserviceagentur kann mit Bescheid den ordentlichen Zivildienst eines Zivildienstleistenden um bis zu drei Wochen verlängern, wenn dieser durch wiederholte schwere Verstöße gegen seine Dienstpflichten bewirkt hat, daß nicht bloß kurzfristig dass die von ihm auf diesem Zivildienstplatz zu erwartende Leistung nicht bloß kurzfristig erheblich unterschritten wurde.
(2) Eine Verlängerung des ordentlichen Zivildienstes kann mehrere Male erfolgen, sie darf jedoch insgesamt für nicht länger als drei Wochen angeordnet werden.
(3) Von den Verfügungen nach den Abs. 1 und 2 bleibt die Anwendung des Abschnittes X unberührt.