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BGBl. I Nr. 117/2005

kundgemacht 27.10.2005 RIS↗Parlament↗
26. KFG-Novelle und Änderung der 3. und 4. Kraftfahrgesetz-Novelle
Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 (26. KFG-Novelle), die 3. und die 4. Kraftfahrgesetz-Novelle geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 117/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) 1473 § 0↗RIS↗
§ 39aaufgehoben
in Kraft 25.05.2002 – 27.10.2005 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 117/2005 § 39a↗RIS↗

Paragraph 39 a, Kennzeichnung von Fahrzeugen

mit höherem Höchstgewicht oder, mit höheren Achshöchstlasten

Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern, deren Höchstgewicht (Paragraph 2, Ziffer 32 a,) die im Paragraph 4, Absatz 7, für das höchste zulässige Gesamtgewicht angeführten Höchstgrenzen oder deren Achslasten bei im Rahmen des Höchstgewichtes zulässiger Belastung die im Paragraph 4, Absatz 8, angeführten Höchstgrenzen übersteigen, muß, wenn sie nicht unter Paragraph 39, Absatz eins, fallen, neben der vorderen und hinteren Kennzeichentafel je eine kreisrunde gelbe Tafel mit mindestens 20 cm Durchmesser, schwarzem Rand und dem lateinischen Buchstaben “H” in dauernd gut lesbarer und unverwischbarer schwarzer Schrift vollständig sichtbar angebracht sein; dies gilt sinngemäß auch, wenn die Achshöchstlast (Paragraph 2, Ziffer 34 a,) einer Achse oder zweier Achsen mit einem Radstand von mehr als 1 m und nicht mehr als 2 m die im Paragraph 4, Absatz 8, angeführten Höchstgrenzen übersteigt.