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BGBl. I Nr. 118/2005

kundgemacht 27.10.2005 RIS↗Parlament↗
Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG-Novelle 2005)
Bundesgesetz, mit dem das Gefahrgutbeförderungsgesetz geändert wird (GGBG-Novelle 2005)
Kundmachung BGBl. I Nr. 118/2005× zu GGBG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG) 5191 § 0↗RIS↗
§ 19aufgehoben
in Kraft 01.09.1998 – 28.10.2005 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2005 § 19↗RIS↗

Einfahrt in den Europäischen Wirtschaftsraum

Paragraph 19,

Nicht im Europäischen Wirtschaftsraum registrierten oder zum Verkehr zugelassenen Straßenfahrzeugen, mit denen gefährliche Güter entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes befördert werden, ist von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Einfahrt in den Europäischen Wirtschaftsraum zu verweigern. Von der Verweigerung der Einfahrt kann abgesehen werden, wenn eine Gefährdung von Personen, Sachen und der Umwelt hiedurch nicht zu erwarten ist und sonst keine Bedenken gegen die Fortsetzung der Beförderung vorliegen.