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BGBl. I Nr. 118/2005

kundgemacht 27.10.2005 RIS↗Parlament↗
Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG-Novelle 2005)
Bundesgesetz, mit dem das Gefahrgutbeförderungsgesetz geändert wird (GGBG-Novelle 2005)
Kundmachung BGBl. I Nr. 118/2005× zu GGBG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG) 5191 § 0↗RIS↗
§ 20geändertAbs 3 Z 1, Z 2, Schlussteil; Abs 4
in Kraft 01.09.1998 – 27.10.2005 · idF BGBl. I Nr. 145/1998 · danach: BGBl. I Nr. 118/2005 § 20↗RIS↗
in Kraft 28.10.2005 – 20.05.2011 · idF BGBl. I Nr. 118/2005 · danach: BGBl. I Nr. 35/2011 § 20↗RIS↗
Kontrollen in Unternehmen
§ 20.
(1) Neben den Maßnahmen gemäß § 15 können - vorbeugend oder wenn unterwegs Verstöße festgestellt wurden, welche die Sicherheit der Beförderung gefährlicher Güter gefährden - auch Kontrollen in den Unternehmen durchgeführt werden.
(2) Durch diese Kontrollen soll sichergestellt werden, daß die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße unter Sicherheitsbedingungen erfolgt, die den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.
(3) Die Kontrollen sind in dem VAIG 1994, BGBl. Nr. 650/1994, unterliegenden Unternehmen von den für die Kontrolle der Einhaltung der ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen gemäß VAIG zuständigen Organen durchzuführen. Zu diesen Kontrollen sind die gemäß § 25 zuständigen Behörden und die diesen zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt. Diese können
(4) 1. Werden Verstöße im Bereich der Gefahrguttransporte festgestellt, so sind die in Abs. 3 genannten Organe ermächtigt, für beabsichtigte Transporte das Verlassen des Unternehmens untersagen, bis diese in einen vorschriftsmäßigen Zustand versetzt worden sind, oder
1 2. für beabsichtigte Transporte das Verlassen des Unternehmens zu untersagen, bis diese in einen vorschriftsmäßigen Zustand versetzt worden sind, oder andere geeignete Maßnahmen vorsehen.
2. andere geeignete Für diese Untersagungen und anderen Maßnahmen vorzusehen gelten die §§ 15 bis 18 sinngemäß.
Über diese Untersagungen oder Maßnahmen ist auf Verlangen eine Bestätigung auszufertigen (4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2005)