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BGBl. I Nr. 123/2005

kundgemacht 31.10.2005 RIS↗Parlament↗
Unfalluntersuchungsgesetz sowie Änderung des Luftfahrtgesetzes, des Eisenbahngesetzes 1957, des Schifffahrtsgesetzes und des Kraftfahrgesetzes 1967
Bundesgesetz, mit dem die Unfalluntersuchungsstelle des Bundes errichtet wird (Unfalluntersuchungsgesetz) und das Luftfahrtgesetz, das Eisenbahngesetz 1957, das Schifffahrtsgesetz und das Kraftfahrgesetz 1967 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 123/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Unfalluntersuchungsgesetz (UUG 2005) neu § 0↗RIS↗
§ 15neu
in Kraft 01.01.2006 – 15.05.2012 · idF BGBl. I Nr. 123/2005 · danach: BGBl. I Nr. 40/2012 § 15↗RIS↗

Untersuchungsbericht

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Jede Untersuchung eines Vorfalls ist mit einem Untersuchungsbericht abzuschließen. Der Bericht hat sich in seinem Inhalt nach Art und Umfang des Vorfalls zu richten. Der Bericht verweist auf den ausschließlichen Untersuchungszweck gemäß Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 11 und enthält gegebenenfalls Sicherheitsempfehlungen.
  2. Absatz 2,Der Bericht hat unter Wahrung der Anonymität der an dem Vorfall beteiligten Personen Folgendes zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Einzelheiten des Vorfalls;
    2. Ziffer 2
      Angaben über die beteiligten Verkehrsmittel;
    3. Ziffer 3
      die äußeren für den Vorfall kausalen Umstände;
    4. Ziffer 4
      durchgeführte Untersuchungen und deren Ergebnisse;
    5. Ziffer 5
      Beeinträchtigungen der Untersuchungen und deren Gründe;
    6. Ziffer 6
      die Auswertung der Ergebnisse;
    7. Ziffer 7
      die Feststellung der Ursachen oder wahrscheinlichen Ursachen des Vorfalls nach Maßgabe des Paragraph 5, Absatz 2,
  3. Absatz 3,Der endgültige Untersuchungsbericht nach einem Unfall ist zu veröffentlichen; dies so rasch wie möglich und möglichst nicht später als zwölf Monate nach dem Unfall.
  4. Absatz 4,Je ein Exemplar des Untersuchungsberichts ist an
    1. Ziffer eins
      den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie;
    2. Ziffer 2
      die Teilnehmer des Stellungnahmeverfahrens;
    3. Ziffer 3
      im Bereich Luftfahrt an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die Internationale Zivilluftfahrtorganisation bei Unfällen von Luftfahrzeugen über
      5.700 kg;
    4. Ziffer 4
      im Bereich Schiene an die Eisenbahnagentur;
    5. Ziffer 5
      der zuständigen Staatsanwaltschaft bei Unfällen gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins,, Absatz 4, Ziffer 2 und Absatz 5, erster Fall
    zu übermitteln.
  5. Absatz 5,Die Ergebnisse des Untersuchungsberichtes gemäß Absatz 2, Ziffer 7, dürfen im gerichtlichen Strafverfahren bei sonstiger Nichtigkeit nicht als Beweismittel zum Nachteil des Beschuldigten verwertet werden.
  6. Absatz 6,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat Umfang, Inhalt und Form des Untersuchungsberichtes für den Bereich Schiene durch Verordnung zu bestimmen.