Absatz eins,Jede Untersuchung eines Vorfalls ist mit einem Untersuchungsbericht abzuschließen. Der Bericht hat sich in seinem Inhalt nach Art und Umfang des Vorfalls zu richten. Der Bericht verweist auf den ausschließlichen Untersuchungszweck gemäß Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 11 und enthält gegebenenfalls Sicherheitsempfehlungen.
BGBl. I Nr. 123/2005
Unfalluntersuchungsgesetz sowie Änderung des Luftfahrtgesetzes, des Eisenbahngesetzes 1957, des Schifffahrtsgesetzes und des Kraftfahrgesetzes 1967
Bundesgesetz, mit dem die Unfalluntersuchungsstelle des Bundes errichtet wird (Unfalluntersuchungsgesetz) und das Luftfahrtgesetz, das Eisenbahngesetz 1957, das Schifffahrtsgesetz und das Kraftfahrgesetz 1967 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15neu
Untersuchungsbericht
Paragraph 15,
- Absatz 2,Der Bericht hat unter Wahrung der Anonymität der an dem Vorfall beteiligten Personen Folgendes zu enthalten:
- Ziffer einsEinzelheiten des Vorfalls;
- Ziffer 2Angaben über die beteiligten Verkehrsmittel;
- Ziffer 3die äußeren für den Vorfall kausalen Umstände;
- Ziffer 4durchgeführte Untersuchungen und deren Ergebnisse;
- Ziffer 5Beeinträchtigungen der Untersuchungen und deren Gründe;
- Ziffer 6die Auswertung der Ergebnisse;
- Ziffer 7die Feststellung der Ursachen oder wahrscheinlichen Ursachen des Vorfalls nach Maßgabe des Paragraph 5, Absatz 2,
- Absatz 3,Der endgültige Untersuchungsbericht nach einem Unfall ist zu veröffentlichen; dies so rasch wie möglich und möglichst nicht später als zwölf Monate nach dem Unfall.
- Absatz 4,Je ein Exemplar des Untersuchungsberichts ist an
- Ziffer einsden Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie;
- Ziffer 2die Teilnehmer des Stellungnahmeverfahrens;
- Ziffer 3im Bereich Luftfahrt an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die Internationale Zivilluftfahrtorganisation bei Unfällen von Luftfahrzeugen über5.700 kg;
- Ziffer 4im Bereich Schiene an die Eisenbahnagentur;
- Ziffer 5der zuständigen Staatsanwaltschaft bei Unfällen gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins,, Absatz 4, Ziffer 2 und Absatz 5, erster Fall
zu übermitteln. - Absatz 5,Die Ergebnisse des Untersuchungsberichtes gemäß Absatz 2, Ziffer 7, dürfen im gerichtlichen Strafverfahren bei sonstiger Nichtigkeit nicht als Beweismittel zum Nachteil des Beschuldigten verwertet werden.
- Absatz 6,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat Umfang, Inhalt und Form des Untersuchungsberichtes für den Bereich Schiene durch Verordnung zu bestimmen.