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BGBl. I Nr. 40/2012

kundgemacht 15.05.2012 RIS↗Parlament↗
Änderung des Unfalluntersuchungsgesetzes, des Kraftfahrgesetzes 1967, des Seilbahngesetzes 2003 sowie des Schifffahrtsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Unfalluntersuchungsgesetz, das Kraftfahrgesetz 1967, das Seilbahngesetz 2003 sowie das Schifffahrtsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 40/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Unfalluntersuchungsgesetz (UUG 2005) 131 § 0↗RIS↗
§ 15geändertAbs 1; Abs 2 Z 5, Z 7; Abs 3; Abs 4 Z 2, Z 3, Schlussteil (entfallen), Z 4, Z 5 (entfallen)
in Kraft 01.01.2006 – 15.05.2012 · idF BGBl. I Nr. 123/2005 · danach: BGBl. I Nr. 40/2012 § 15↗RIS↗
in Kraft ab 16.05.2012 · idF BGBl. I Nr. 40/2012 § 15↗RIS↗
Untersuchungsbericht
§ 15.
(1) Jede Untersuchung eines Vorfalls ist mit einem Untersuchungsbericht abzuschließen. Der Bericht hat sich in seinem Inhalt nach Art und Umfang des Vorfalls zu richten. Der Bericht verweist auf den ausschließlichen Untersuchungszweck gemäß § 5 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 11 und enthält gegebenenfalls Sicherheitsempfehlungen. Die Sicherheitsuntersuchung eines Vorfalls ist mit einem endgültigen Untersuchungsbericht abzuschließen. Der Bericht hat sich in seinem Inhalt nach Art und Schwere des Vorfalls zu richten. Der Bericht verweist auf den ausschließlichen Zweck einer Sicherheitsuntersuchung gemäß § 4 und § 5 Abs. 14 und enthält gegebenenfalls Sicherheitsempfehlungen.
(2) Der Bericht hat unter Wahrung der Anonymität der an dem am Vorfall beteiligten Personen Folgendes zu enthalten:
1. Einzelheiten des Vorfalls;
2. Angaben über die beteiligten Verkehrsmittel;
3. die äußeren für den Vorfall kausalen Umstände;
4. durchgeführte Untersuchungen und deren Ergebnisse;
5. Beeinträchtigungen der Untersuchungen Sicherheitsuntersuchung und deren Gründe;
6. die Auswertung der Ergebnisse;
7. die Feststellung der Ursachen oder wahrscheinlichen Feststellungen zu den möglichen Ursachen des Vorfalls nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 4.
(3) Der endgültige Untersuchungsbericht nach einem Unfall ist von der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes zu veröffentlichen; dies so rasch wie möglich und möglichst nicht später als zwölf Monate nach dem Unfall Vorfall. Kann der endgültige Untersuchungsbericht nicht innerhalb von zwölf Monaten veröffentlicht werden, so ist jeweils jährlich ein Zwischenbericht zu erstellen und zu veröffentlichen.
(4) Je ein Exemplar des endgültigen Untersuchungsberichts ist an
1. den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie;
2. die Teilnehmer des Stellungnahmeverfahrens;,
3. im Bereich Luftfahrt Schiene zusätzlich an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die Internationale Zivilluftfahrtorganisation bei Unfällen von Luftfahrzeugen über Eisenbahnagentur sowie
5.700 kg;
4. im Bereich Schiene an die Eisenbahnagentur; zuständige Staatsanwaltschaft in den Fällen des § 9 Abs. 5
5. der zuständigen Staatsanwaltschaft bei Unfällen gemäß § 2 Abs. 3 Z 1, Abs. 4 Z 2 und Abs. 5 erster Fall
zu übermitteln.
(5) Die Ergebnisse des Untersuchungsberichtes gemäß Abs. 2 Z 7 dürfen im gerichtlichen Strafverfahren bei sonstiger Nichtigkeit nicht als Beweismittel zum Nachteil des Beschuldigten verwertet werden.
(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat Umfang, Inhalt und Form des Untersuchungsberichtes für den Bereich Schiene durch Verordnung zu bestimmen.