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BGBl. I Nr. 123/2005

kundgemacht 31.10.2005 RIS↗Parlament↗
Unfalluntersuchungsgesetz sowie Änderung des Luftfahrtgesetzes, des Eisenbahngesetzes 1957, des Schifffahrtsgesetzes und des Kraftfahrgesetzes 1967
Bundesgesetz, mit dem die Unfalluntersuchungsstelle des Bundes errichtet wird (Unfalluntersuchungsgesetz) und das Luftfahrtgesetz, das Eisenbahngesetz 1957, das Schifffahrtsgesetz und das Kraftfahrgesetz 1967 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 123/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Unfalluntersuchungsgesetz (UUG 2005) neu § 0↗RIS↗
§ 18neu
in Kraft 01.01.2006 – 15.05.2012 · idF BGBl. I Nr. 123/2005 · danach: BGBl. I Nr. 40/2012 § 18↗RIS↗

Aufbewahrungspflichten

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Die Untersuchungsakte und andere Akten über Vorfälle sind in einer Evidenz strukturiert aufzubewahren und zu archivieren.
  2. Absatz 2,Die Frist für die Aufbewahrung von Untersuchungsakten beträgt bei Unfällen mit Todesopfern 30 Jahre. Alle anderen Akten sind 20 Jahre aufzubewahren. Die Fristen beginnen mit Abschluss des Untersuchungsverfahrens zu laufen.