Absatz eins,Die Österreichische Zahnärztekammer hat Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, die in die Zahnärzteliste eingetragen sind, einen mit ihrem Lichtbild versehenen Berufsausweis (Zahnärzteausweis) auszustellen.
BGBl. I Nr. 126/2005
Zahnärztegesetz – ZÄG
Bundesgesetz über die Ausübung des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärztegesetz – ZÄG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15neu
Zahnärzteausweis
Paragraph 15,
- Absatz 2,Der Zahnärzteausweis hat insbesondere
- Ziffer einsden bzw. die akademischen Grad bzw. Grade,
- Ziffer 2den bzw. die Vor- und Zunamen,
- Ziffer 3das Geschlecht,
- Ziffer 4das Geburtsdatum und den Geburtsort,
- Ziffer 5die Staatsangehörigkeit,
- Ziffer 6das Bild,
- Ziffer 7die Unterschrift und
- Ziffer 8die Eintragungsnummer
des/der Berufsangehörigen sowie das Datum der Ausstellung des Ausweises zu enthalten. - Absatz 3,Die Österreichische Zahnärztekammer hat nähere Bestimmungen über Form und Inhalt des Zahnärzteausweises durch Verordnung festzulegen.