Absatz eins,Angehörige des zahnärztlichen Berufs können zur Erweiterung, Vertiefung oder Spezialisierung der berufsspezifischen Kenntnisse und Fertigkeiten Weiterbildungen absolvieren.
BGBl. I Nr. 126/2005
Zahnärztegesetz – ZÄG
Bundesgesetz über die Ausübung des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärztegesetz – ZÄG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 42neu
Weiterbildung
Paragraph 42,
- Absatz 2,Weiterbildungen gemäß Absatz eins, haben nach Art, Inhalt und Umfang eine Erweiterung, Vertiefung oder Spezialisierung der berufsspezifischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu gewährleisten.
- Absatz 3,Die Österreichische Zahnärztekammer kann
- Ziffer einsRichtlinien über das Ausmaß und die Form zahnärztlicher Weiterbildungen erlassen,
- Ziffer 2Weiterbildungen gemäß Absatz 2, durchführen und Weiterbildungsdiplome verleihen.
- Absatz 4,Die Österreichische Zahnärztekammer hat auf Antrag den Abschluss von im Inland oder Ausland absolvierten Weiterbildungen anzuerkennen, sofern diese nach Art, Inhalt und Umfang einer Weiterbildung gemäß Absatz 2, gleichwertig ist.
- Absatz 5,Gegen Bescheide gemäß Absatz 4, ist kein Rechtsmittel zulässig.