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BGBl. I Nr. 126/2005

kundgemacht 18.11.2005 RIS↗Parlament↗
Zahnärztegesetz – ZÄG
Bundesgesetz über die Ausübung des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärztegesetz – ZÄG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 126/2005× zu ZÄG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zahnärztegesetz (ZÄG) neu § 0↗RIS↗
§ 42neu
in Kraft 01.01.2006 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 126/2005 · danach: BGBl. I Nr. 80/2013 § 42↗RIS↗

Weiterbildung

Paragraph 42,

  1. Absatz eins,Angehörige des zahnärztlichen Berufs können zur Erweiterung, Vertiefung oder Spezialisierung der berufsspezifischen Kenntnisse und Fertigkeiten Weiterbildungen absolvieren.
  2. Absatz 2,Weiterbildungen gemäß Absatz eins, haben nach Art, Inhalt und Umfang eine Erweiterung, Vertiefung oder Spezialisierung der berufsspezifischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu gewährleisten.
  3. Absatz 3,Die Österreichische Zahnärztekammer kann
    1. Ziffer eins
      Richtlinien über das Ausmaß und die Form zahnärztlicher Weiterbildungen erlassen,
    2. Ziffer 2
      Weiterbildungen gemäß Absatz 2, durchführen und Weiterbildungsdiplome verleihen.
  4. Absatz 4,Die Österreichische Zahnärztekammer hat auf Antrag den Abschluss von im Inland oder Ausland absolvierten Weiterbildungen anzuerkennen, sofern diese nach Art, Inhalt und Umfang einer Weiterbildung gemäß Absatz 2, gleichwertig ist.
  5. Absatz 5,Gegen Bescheide gemäß Absatz 4, ist kein Rechtsmittel zulässig.