die Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs gemäß Paragraph 45, entzogen oder
BGBl. I Nr. 126/2005
Zahnärztegesetz – ZÄG
Bundesgesetz über die Ausübung des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärztegesetz – ZÄG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 49neu
Einziehung des Zahnärzteausweises
Paragraph 49, (1) Personen, denen
- Ziffer eins
- Ziffer 2die Berufsausübung gemäß Paragraphen 46, f untersagt
wurde, sind verpflichtet, den Zahnärzteausweis sowie eine gemäß Paragraph 31, Absatz 4, ausgestellte Bescheinigung der Österreichischen Zahnärztekammer unverzüglich abzuliefern.
- Absatz 2,Sofern der Verpflichtung gemäß Absatz eins, nicht nachgekommen wird, hat die nach dem letzten Berufssitz, Dienstort oder Wohnsitz zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Österreichischen Zahnärztekammer den Zahnärzteausweis sowie die Bescheinigung gemäß Paragraph 31, Absatz 4, zwangsweise einzuziehen und der Österreichischen Zahnärztekammer zu übersenden.