BGBl. I Nr. 127/2005
Änderung des Gentechnikgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Gentechnikgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 67geändertÜberschrift, Text
Verbot der Erhebung und Verwendung von Daten aus Genanalysen genetischen Analysen für bestimmte Zwecke
§ 67.
Arbeitgebern und Versicherern einschließlich deren Beauftragten und Mitarbeitern ist es verboten, Ergebnisse von Genanalysen genetischen Analysen von ihren Arbeitnehmern, Arbeitsuchenden oder Versicherungsnehmern oder Versicherungswerbern zu erheben, zu verlangen, anzunehmen oder sonst zu verwerten. Von diesem Verbot sind auch das Verlangen nach Abgabe und die Annahme von Körpersubstanz für genanalytische Zwecke umfasst.