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BGBl. I Nr. 127/2005

kundgemacht 18.11.2005 RIS↗Parlament↗
Änderung des Gentechnikgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Gentechnikgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 127/2005× zu GTG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gentechnikgesetz (GTG) 632 § 0↗RIS↗
§ 70geändertText, Z 1
in Kraft 01.01.1995 – 18.11.2005 · idF BGBl. Nr. 510/1994 · danach: BGBl. I Nr. 127/2005 § 70↗RIS↗
in Kraft ab 19.11.2005 · idF BGBl. I Nr. 127/2005 § 70↗RIS↗
Einbeziehung von Verwandten
§ 70.
Der die Genanalyse genetische Analyse veranlassende Arzt hat,
1. wenn zur Beurteilung des Ergebnisses einer Genanalyse genetischen Analyse die Einbeziehung von Verwandten der untersuchten Person erforderlich ist, oder
2. wenn anzunehmen ist, daß eine ernste Gefahr einer Erkrankung von Verwandten der untersuchten Person besteht,
der untersuchten Person zu empfehlen, ihren möglicherweise betroffenen Verwandten zu einer humangenetischen Untersuchung und Beratung zu raten.