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BGBl. I Nr. 132/2005

kundgemacht 18.11.2005 RIS↗Parlament↗
Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2005 – SVÄG 2005
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Allgemeine Pensionsgesetz sowie das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Bundespflegegeldgesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2005 – SVÄG 2005)
Kundmachung BGBl. I Nr. 132/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) 320 § 0↗RIS↗
§ 23bneu
in Kraft 01.01.2006 – 31.07.2009 · idF BGBl. I Nr. 132/2005 · danach: BGBl. I Nr. 62/2010 § 23b↗RIS↗

Zurechnung von Beitragsgrundlagenteilen

Paragraph 23 b,

  1. Absatz eins,Werden Einkünfte auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz erzielt, so kann eine betriebsführende Person (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,) beantragen, dass der auf die Nebentätigkeit entfallende Beitragsgrundlagenteil nach Maßgabe des Absatz 2, - für mindestens ein Beitragsjahr - der Beitragsgrundlage einer der in Paragraph 23, Absatz 6, genannten Personen zugerechnet wird. Der Antrag ist bis zum 31. März des dem Beitragsjahr folgenden Jahres zu stellen, ab dem die Zurechnung wirksam werden soll. Der Widerruf eines solchen Antrages ist bis zum 31. März des dem Beitragsjahr folgenden Jahres vorzunehmen, ab dem er wirksam werden soll. Führen mehrere Personen ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr, so bedürfen sowohl der Antrag als auch der Widerruf der Zustimmung aller betriebsführenden Personen.
  2. Absatz 2,Die Zurechnung nach Absatz eins, ist im Falle eines (einer) Versicherten
    1. Ziffer eins
      nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 bis zum Höchstausmaß von zwei Dritteln
    2. Ziffer 2
      nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3 bis zum Höchstausmaß von 100 %
    3. Ziffer 3
      nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4 bis zum Höchstausmaß von 50 % des auf die Nebentätigkeit entfallenden Beitragsgrundlagenteiles zulässig. Die Zurechnung ist hinsichtlich jeder betrieblichen Tätigkeit nur auf jeweils eine Person bis zu deren jeweils maßgeblicher Höchstbeitragsgrundlage zulässig.