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BGBl. I Nr. 151/2005

kundgemacht 23.12.2005 RIS↗Parlament↗
Verbandsverantwortlichkeitsgesetz sowie Änderung des Mediengesetzes, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, des Patentgesetzes, des Markenschutzgesetzes 1970, des Halbleiterschutzgesetzes, des Musterschutzgesetzes 1990 und des Gebrauchsmustergesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Verbandsverantwortlichkeitsgesetz erlassen wird und mit dem das Mediengesetz, das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, das Patentgesetz, das Markenschutzgesetz 1970, das Halbleiterschutzgesetz, das Musterschutzgesetz 1990 und das Gebrauchsmustergesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 151/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Mediengesetz (MedienG) 21 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 35aufgehoben
in Kraft 01.07.2005 – 31.12.2005 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/2005 Art. 1 § 35↗RIS↗

Haftung

Paragraph 35, (1) Im Strafurteil wegen eines Medieninhaltsdelikts ist die Haftung des Medieninhabers eines periodischen Mediums zur ungeteilten Hand mit dem Verurteilten für die Geldstrafe und die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Urteilsveröffentlichung auszusprechen.

  1. Absatz 2,Wenn nach Fällung des Urteils, mit dem diese Haftung ausgesprochen wird, oder eines Urteils im selbständigen Entschädigungsverfahren in der Person des Medieninhabers ein Wechsel eintritt, haftet der neue Medieninhaber zur ungeteilten Hand mit dem früheren.
  2. Absatz 3,Eine Ersatzfreiheitsstrafe (Paragraph 19, Absatz 3, StGB) ist nur zu vollziehen, soweit die Geldstrafe auch bei dem Medieninhaber nicht eingebracht werden kann.
  3. Absatz 4,Keine Haftung nach Absatz eins, besteht, wenn es sich um die Wiedergabe der Äußerung eines Dritten im Sinn des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, gehandelt hat.