Absatz eins,Mit Ablauf des 31. Dezember 2005 anhängige Verfahren gemäß
- Ziffer einsParagraph 91, ÄrzteG 1998, in der Fassung der 6. Ärztegesetz-Novelle, die Angehörige des zahnärztlichen Berufs betreffen, und
- Ziffer 2Paragraph 94, ÄrzteG 1998, in der Fassung der 6. Ärztegesetz-Novelle, zwischen Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und Ärzten/Ärztinnen
sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen.