die Beschlüsse der Organe der Österreichischen Zahnärztekammer unparteiisch durchzuführen,
BGBl. I Nr. 154/2005
Zahnärztekammergesetz – ZÄKG
Bundesgesetz über die Standesvertretung der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärztekammergesetz – ZÄKG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 32neu
3. Abschnitt
Kammeramt
Kammeramt
Paragraph 32,
Das Kammeramt hat die zur Erfüllung der Aufgaben der Österreichischen Zahnärztekammer notwendigen fachlichen und administrativen Aufgaben zu erbringen. Das Kammeramt hat insbesondere
- Ziffer eins
- Ziffer 2die von den Organen der Österreichischen Zahnärztekammer angeforderten Stellungnahmen auszuarbeiten,
- Ziffer 3den Organen der Österreichischen Zahnärztekammer zweckdienliche Vorschläge zu unterbreiten und
- Ziffer 4für Information und Beratung der Kammermitglieder und der Landeszahnärztekammern zu sorgen.