Absatz eins,Der Landesausschuss besteht
- Ziffer einsin Bundesländern mit bis zu 250 Kammermitgliedern aus mindestens drei und höchstens fünf Delegierten,
- Ziffer 2in Bundesländern mit 251 bis 500 Kammermitgliedern aus mindestens fünf und höchstens sieben Delegierten,
- Ziffer 3in Bundesländern mit 501 bis 750 Kammermitgliedern aus mindestens sieben und höchstens neun Delegierten,
- Ziffer 4in Bundesländern mit 750 bis 1000 Kammermitgliedern aus mindestens neun und höchstens elf Delegierten und
- Ziffer 5in Bundesländern mit mehr als 1000 Kammermitgliedern aus mindestens elf und höchstens dreizehn Delegierten.