(1)Absatz eins,Dem Landesvorstand gehören jene Delegierten an, die als
1.Ziffer eins
Präsident/Präsidentin,
2.Ziffer 2
Vizepräsident/Vizepräsidentin und
3.Ziffer 3
Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin
der Landeszahnärztekammer gewählt wurden.
(2)Absatz 2,Der/Die Präsident/Präsidentin, der/die Vizepräsident/Vizepräsidentin und der/die Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin der Landeszahnärztekammer werden von den der jeweiligen Landeszahnärztekammer zugeordneten wahlberechtigten Kammermitgliedern direkt für die Dauer von fünf Jahren gewählt.
(3)Absatz 3,Der/Die Präsident/Präsidentin und der/die Vizepräsident/Vizepräsidentin der Landeszahnärztekammer haben nach ihrer Wahl in die Hand des/der Bundesministers/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen das Gelöbnis auf Einhaltung der Gesetze und die getreuliche Erfüllung ihrer Obliegenheiten abzulegen.